Urteil vom: 27. November 2009
Prozessnummer: 6B_788/2009

Der Bau eines Fahrzeugs (breite A-Säule) muss einem Fahrzeuglenker bewusst sein. Er muss sich so verhalten, dass seine Sicht dennoch gewährleistet ist. Jedes andere Verhalten erscheint als grobfahrlässig, weil elementare Sorgfaltspflichten vernachlässigt würden. Da sich im konkreten Fall die Lenkerin wegen Unachtsamkeit nicht vergewisserte, ob sich im verdeckten Blickwinkel ein Fussgänger näherte, fuhr sie insoweit blind los, obwohl Fussgänger passierten. So übersah sie den sich korrekt verhaltenden Fussgänger. Diese elementare Vorsichtswidrigkeit ist als grobfahrlässig zu qualifizieren.

Deshalb ist die Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung rechtens.

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