Urteil vom: 30. April 2019
Prozessnummer: 2C_1143/2018

Eine Erstklässlerin in einer Zürcher Gemeinde musste in ein vom Elternhaus 1 Kilometer ent-ferntes Schulhaus. Ihre Mutter verlangte eine Umteilung und die Erstattung bereits angefallener Transportkosten: Der teils gefährliche Weg sei unzumutbar und der verfassungsmässige «An-spruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht» werde verletzt. Laut Verwaltungsgericht des Kantons Zürich braucht das Kind für den Schulweg mit 77 Meter Höhendifferenz zu Fuss maxi-mal 36 Minuten für den Hin- und 24 Minuten für den Rückweg. Das sei zumutbar. Für die Be-rechnung der Dauer des Schulweges und der Länge der Mittagspause ging die Vorinstanz ihrer Praxis gemäss von einer für Erstklässler typischen Gehgeschwindigkeit von 3 bis 3.5 km/h aus. Diesen Erfahrungssatz stützt die Vorinstanz auf wissenschaftliche Erkenntnisse (vgl. Nachweise im Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2017.00044 vom 29. August 2017 E. 3.3.3). Diese Annahme, wonach die Gehgeschwindigkeit eines Erstklässlers bei rund 3 bis 3.5 km/h liege, hat das Bundesgericht nicht beanstandet. Daraus resultierte eine maximale Weg-dauer von 36 Minuten (Hinweg) bzw. 24 Minuten (Rückweg) und eine Mittagspause von mindes-tens 45 Minuten. Gefährliche Stellen seien mit Hinweistafeln und gestutzten Hecken entschärft worden. Auch das Bundesgericht stützte das Urteil.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2C_1143/2018)

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