Urteil vom: 22. Februar 2018
Prozessnummer: 2C_838/2017
Rechtsprechung zur Zumutbarkeit des Schulwegs unter dem Gesichtswinkel von Art. 19 und 62 Abs. 2 BV. Anspruch auf Übernahme der Transportkosten, wenn der Schulweg wegen übermäs-siger Länge oder Gefährlichkeit dem Kind nicht zugemutet werden kann. Während der Mittags-pause kann die erneute Beförderung durch einen von der Schule organisierten Mittagstisch er-setzt werden (BGE 140 I 153, 133 I 156). Die Garantie der Unentgeltlichkeit des Grundschulun-terrichts bedingt, dass der von den Eltern zu leistende Kostenbeitrag an den Mittagstisch die zuhause anfallenden Verpflegungskosten grundsätzlich nicht überschreitet. Eine Mittagspause von etwas mehr als 40 Minuten wurde vom Bundesgericht als zulässig eingestuft.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2C_838/2017)
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