Urteil vom: 7. Mai 2007
Prozessnummer: 2P.314/2006

A besuchte die erste Klasse des Untergymnasiums an der Kantonsschule. Die Kosten für das während dieser Zeit für den Schulweg benötigte Busabonnement beliefen sich auf CHF 612.–, woran sich die Wohngemeinde mit CHF 320.– beteiligte. Ein Gesuch von A um Übernahme des Restbetrages wies das kantonale Bildungs- und Kulturdepartement ab. Auf die beim Verwaltungsgericht des Kantons erhobene Beschwerde wurde nicht eingetreten. Die gegen dieses Urteil beim Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit folgender Begründung abgewiesen.

Der bundesverfassungsrechtliche Anspruch auf Unentgeltlichkeit des Grundschulunterrichts (Art. 19 und 62 Abs. 1 und 2 BV [Bundesverfassung]) erstreckt sich – trotz gegenüber der bisherigen Bundesverfassung geänderter Terminologie (neu «Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht» statt «Primarunterricht») – grundsätzlich nicht auf den Unterricht an (staatlichen) Untergymnasien, wiewohl dieser noch in die obligatorische Schulzeit fällt.

Wenn seitens der Gemeinde lediglich ein Beitrag an die Transportkosten des Beschwerdeführers für den Besuch des Untergymnasiums geleistet und mangels einer entsprechenden gesetzlichen Grundklage seitens des Kantons (oder der Gemeinde) nicht der gesamte Betrag ersetzt wird, liegt darin keine Verletzung von Art. 19 BV. Es gibt keine verfassungsrechtliche Verpflichtung der Kantone, die notwendigen Transportkosten für den Besuch des Untergymnasiums (vollständig) zu übernehmen.

(Urteil vom 7.05.2007, Prozess-Nr. des Bundesgerichts 2P.314/2006)

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