Urteil vom: 26. Juli 2011
Prozessnummer: 8C_186/2011

D. geboren 1993, war als Lernende (Kauffrau Profil E) bei der R. AG angestellt und bei der Vaudoise Allgemeine Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend: Vaudoise) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 6. September 2009 erlitt D. gemäss Schadenmeldung der Arbeitgeberin vom 23. September 2009 bei einem unglücklichen Zusammenstoss während eines Fussballspiels eine Knieverletzung. Mit Verfügung vom 12. November 2009 und Einspracheentscheid vom 17. Mai 2010 lehnte die Vaudoise ihre Leistungspflicht ab mit der Begründung, dass es sich beim gemeldeten Ereignis nicht um einen Unfall im Rechtssinne handle und auch keine unfallähnliche Körperschädigung vorliege.

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