Nein, nach unserem heutigen Kenntnisstand darf mit diesen (uns bis jetzt bekannten) Gefährten nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen gefahren werden. Wenn ein solches «Fahrzeug» mit elektrischem Antrieb (sog. E-Gefährt / Trendfahrzeug) einer gesetzlichen Fahrzeugkategorie (Typ) zugeordnet werden kann (z. B. Motorfahrrad oder Leicht-Motorfahrrad) und alle technischen Anforderungen sowie weitere Eigenschaften dieser Kategorie auch eingehalten sind, so könnte es auf gewissen öffentlichen Verkehrsflächen – die für seine Kategorie freigegeben sind – fahren.

Ohne technische Angaben und andere Daten (Motorleistung, erreichbare Geschwindigkeit, Bremsen usw.) ist es nicht möglich, ein E-Gefährt in eine Kategorie einzustufen bzw. festzustellen, ob es dieser Kategorie entspricht oder nicht. Kann ein E-Gefährt keiner Kategorie zugeordnet werden, ist es nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen zugelassen. Das bedeutet, dass es weder auf Trottoirs oder in Fussgängerzonen noch auf Radwegen oder Strassen benutzt werden darf. Achtung: Diese Auflistung ist nicht abschliessend. Verkehrsflächen sind dann öffentlich, wenn sie einem unbestimmbaren Benutzerkreis offen stehen. Somit gilt ein Parkplatz eines Einkaufszentrums auch als öffentlich. Weiterführende Informationen bezüglich Abgrenzung öffentliche Verkehrsflächen versus Privatstrassen sind hier abrufbar.

Nehmen wir nun zum Beispiel ein Monowheel (auch Solowheel genannt) oder ein Hoverboard. Solche E-Gefährte könnten eventuell in der Kategorie «Motorfahrräder» eingestuft und als Elektro-Stehroller bezeichnet werden (Art. 18 Bst. d VTS). Um herauszufinden, ob alle Anforderungen erfüllt sind, kann die Übersichtstabelle des ASTRA hilfreich sein. Ein wesentliches Merkmal dieser Kategorie ist, dass sie eine Typengenehmigung benötigt. Wenn die Typengenehmigung (weiterführende Informationen hier) nicht vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass dieses E-Gefährt nicht allen Anforderungen entspricht und somit auf öffentlichen Verkehrsflächen nicht zugelassen ist.

Zum jetzigen Zeitpunkt (Stand Januar 2017) ist uns nicht bekannt, ob für solche E-Gefährte eine Typengenehmigung erteilt worden ist. Daher empfehlen wir Ihnen, diese nur auf privaten Arealen (Privatgelände) zu benutzen.

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