Arrêt du: 26 juin 2001
N° de procédure: 6A.40/2001
Sachverhalt
Auf dem Bahnhofplatz einer Stadt fuhr X mit 20 bis 30 km/h ungebremst über den Fussgängerstreifen, obwohl eine ältere Frau diesen im gleichen Moment überquerte. Die Frau befand sich etwa in der Mitte des Streifens und musste stehen bleiben, um von X nicht angefahren zu werden.
Prozessgeschichte
Unter anderem in Anwendung der Art. 33 Abs. 2 und 90 Ziff. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) wurde X vom Strafrichter zu einer Busse von Fr. 360.- verurteilt. Später verfügte das kantonale Strassenverkehrsamt einen einmonatigen Führerausweisentzug. Die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
X habe die gesetzlich gebotene Vorsicht vor Fussgängerstreifen (Art. 33 Abs. 2 SVG) missachtet und die Fussgängerin gefährdet. Dies würde selbst dann gelten, wenn er die Fussgängerin bemerkt hätte; denn das Zögern resp. Stehen bleiben eines Fussgängers auf dem Streifen sei immer als Aufforderung zum Anhalten zu verstehen – es sei denn, der Fussgänger bringe unmissverständlich durch Handzeichen zum Ausdruck, dass er auf sein Vortrittsrecht verzichte. Auch wenn dieses Verhalten strafrechtlich als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG geahndet worden sei, führe dies administrativrechtlich nicht zwingend zur Annahme eines leichten Falls im Sinne von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 SVG (Fassung bis Ende 2004), da die einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG sowohl den leichten wie den mittelschweren Fall nach Art. 16 Abs. 2 SVG (Fassung bis Ende 2004) umfasse. Angesichts des Verschuldens, der geschaffenen Gefahr und des nicht makellosen automobilistischen Leumunds – X war drei Jahre zuvor massiv zu schnell gefahren – könne nicht mehr von einem leichten Fall im Sinne von Art. 16 Abs. 2 SVG (Fassung bis Ende 2004) ausgegangen werden. Der einmonatige Ausweisentzug sei daher gerechtfertigt.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.40/2001; Pra 12/2001 Nr. 200)
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