Arrêt du: 29 juin 2001
N° de procédure: 6S.315/2001
Recueil officiel: 127 IV 172
X wurde morgens von der Polizei kontrolliert und musste zweimal blasen, wobei das Ergebnis mit 1,36 bzw. 1,54 Gewichtspromillen ziemlich eindeutig war. Weil die Trunkenheitsfahrt mit einem Mofa erfolgte, wurde auf die Durchführung einer Blutprobe verzichtet.
X wurde kantonal letztinstanzlich vom Vorwurf des Fahrens in angetrunkenem Zustand freigesprochen. Die kantonalen Richter vertraten die Auffassung, in solchen Fällen sei die Anordnung einer Blutprobe zwingend und wenn davon abgesehen werde, fehle es am gesetzlich verlangten Beweis für eine Verurteilung wegen Blaufahrens.
Der Freispruch wurde auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin vom Bundesgericht aufgehoben. Insbesondere räumte das Bundesgericht ein, dass gemäss Strassenverkehrsrecht die Blutprobe die geeignete Untersuchungsmassnahme zur Feststellung der Angetrunkenheit eines Fahrers sei und daher bei Anzeichen von übermässigem Alkoholgenuss angeordnet werden müsse. Daraus folgt indes laut dem Urteil nicht, dass dort, wo keine Blutprobe abgenommen wurde, der Beweis der Fahruntauglichkeit durch Alkoholisierung nicht mit anderen Mitteln geführt werden dürfte. Sowohl das Ergebnis eines eindeutigen Atemlufttests als auch die Aussagen von Polizeibeamten können Beweismittel für eine Angetrunkenheit bilden.
(Urteil vom 29.06.2001; Prozess-Nr. des Bundesgerichtes 6S.315/2001)
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