Arrêt du: 9 février 2015
N° de procédure: 1C_67/2014
Die Annullierung des Führerausweises auf Probe umfasst grundsätzlich alle Ausweiskategorien und Unterkategorien (Art. 35a Abs. 2 VZV; BGE 136 I 345 E. 4 S. 347). Spezialkategorien können allerdings von der Annullierung des Ausweisentzugs ausgenommen werden, wenn der Ausweisinhaber Gewähr bietet, dass er künftig mit Fahrzeugen der Spezialkategorien keine Widerhandlungen begeht (Art. 35a Abs. 2 zweiter Satz VZV); diesfalls stellt die Zulassungsbehörde einen Führerausweis der Spezialkategorien aus (Art. 35 Abs. 3 VZV). Als Spezialkategorien gelten gemäss Art. 3 Abs. 3 VZV Motorfahrzeuge (ausgenommen Motorräder) mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h (Kategorie F), landwirtschaftliche Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h sowie gewerblich immatrikulierte Arbeitskarren, Motorkarren und Traktoren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 30 km/h auf landwirtschaftlichen Fahrten unter Ausschluss der Ausnahmefahrzeuge (Kategorie G) sowie Motorfahrräder (Kategorie M).
Voraussetzung der Ausnahmeerlaubnis ist, dass der Ausweisinhaber künftig Gewähr bietet, keine Widerhandlungen zu begehen. Das Gesetz stellt grundsätzlich die Vermutung der fehlenden Fahreignung nach der zweiten Widerhandlung auf (vgl. PHILIPPE WEISSENBERGER, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. Aufl., 2015, N. 21 zu Art. 15a). Die Einschätzung der Behörden, der fragliche Ausweisinhaber biete Gewähr, künftig keine Widerhandlungen beim Benutzen von Fahrzeugen der fraglichen Spezialkategorien zu begehen, muss daher auf einer offenkundigen oder wenigstens klar nachvollziehbaren Grundlage beruhen, welche die gesetzliche Vermutung umzustossen vermag. Grössere Abklärungen fallen grundsätzlich ausser Betracht, da nur schon aus Gründen der Verkehrssicherheit angesichts des gesetzlich erforderlichen zweimaligen Fehlverhaltens unverzüglich gehandelt werden muss.
Im konkreten Fall bestanden doch ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Beschwerdegegners. Eine Fahreignungsprüfung vor der Annullierung des Ausweises auf Probe fällt daher im vorliegenden Fall selbst für eine Ausnahmebewilligung nach Art. 35a Abs. 2 VZV nicht in Betracht. Es erscheint nicht offenkundig bzw. mindestens klar nachvollziehbar, dass der Beschwerdegegner für die fraglichen Spezialkategorien unter Einschluss der hier im Vordergrund stehenden Spezialkategorie G, mit deren Fahrzeugen er sich auch auf öffentlichen Strassen bewegen dürfte, die erforderliche Gewähr bietet, nachdem er mehrfach ein Fahrzeug nach Alkohol- oder Drogenkonsum gesteuert hat. Weshalb bei ihm eine Ausnahme gemacht werden sollte, ist nicht ersichtlich. Damit bleibt es dabei, dass sein Führerausweis auf Probe angesichts seines zweimaligen Fehlverhaltens uneingeschränkt und insbesondere ohne Ausnahme für irgendeine Spezialkategorie verfällt.
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