Arrêt du: 6 avril 2000
N° de procédure: 6P.209/1999
Recueil officiel: 126 IV 91
Sachverhalt
X war mit seinem Personenwagen nach Mitternacht auf der Autobahn unterwegs. Nachdem er einen anderen Fahrzeuglenker überholt hatte, sah er zu spät, dass er sich einem unbeleuchteten Auto näherte. Dieses war kurz zuvor wegen einer Kollision – verursacht durch einen alkoholisierten Lenker – umgekippt und auf der Überholspur liegen geblieben. Die Fahrerin und ihre Beifahrerin hatten sich aus dem Wrack befreien können. Sie befanden sich unmittelbar hinter dem Unfallauto, als X damit zusammenstiess. Die Fahrerin verstarb sofort. Ihre Beifahrerin trug schwere Verletzungen davon, X ebenfalls.
Prozessgeschichte
X wurde von der kantonalen Justiz wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Busse und einer bedingten Gefängnisstrafe verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte diese Verurteilung.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Nach Art. 32 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) ist die Geschwindigkeit eines Fahrzeugs stets den Umständen und insbesondere den Sichtverhältnissen anzupassen. Art. 4 VRV (Verkehrsregelnverordnung) verlangt vom Fahrzeuglenker, nur so schnell zu fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke anhalten kann. Dies gilt auch auf der Autobahn.
Das Bundesgericht verwies zunächst auf seine stete Rechtsprechung. Danach müssen Autobahnbenützer in der Lage sein, auch beim Fahren in der Nacht auf Sichtweite anzuhalten. Die Geschwindigkeit eines mit Abblendlicht fahrenden Autos ist nachts nur dann den Verhältnissen angepasst, wenn der Lenker innert der kürzesten beleuchteten Strecke („auf der linken Fahrbahnseite innert 50 Metern“) stoppen kann. Ein Fahrzeuglenker hat zudem stets damit zu rechnen, nachts auf der Autobahn auf unbeleuchtete Hindernisse zu stossen. Oftmals kommt es zu Kollisionen wegen Motorfahrzeugen, die nach einem Unfall die Fahrbahn versperren und schlecht beleuchtet sind. Autobahnbenützer müssen deshalb darauf gefasst sein, in der Nacht auf unbeleuchtete und stehende Fahrzeuge zu treffen. Dieser möglichen Gefahr ist die Fahrweise und Aufmerksamkeit anzupassen.
An dieser Rechtsprechung wird gelegentlich bemängelt, sie trage den tatsächlichen Verhältnissen auf der Autobahn keine Rechnung. Ausserdem sei sie unpraktikabel. Dieser Kritik steht laut Bundesgericht jedoch die klare und eindeutige gesetzliche Regelung entgegen, die der Verkehrssicherheit und dem Schutz von Menschenleben dient. Der konkret zu beurteilende Unfall zeige, wie berechtigt die gesetzliche Regelung sei.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab: Das Abblendlicht, das wegen des vorangehenden Überholmanövers eingeschaltet war, leuchtete die vor X liegende Strecke etwa 50 Meter weit aus. X fuhr in jener Nacht jedoch mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h und damit viel zu schnell. Zudem nahm er das Unfallauto nach eigenen Angaben erst aus einer Entfernung von 30 – 35 Metern wahr. Daraus schloss das Bundesgericht, dass X der Fahrbahn nicht genügend Aufmerksamkeit gewidmet hatte: Der Unfall hätte vermieden werden können, wenn X nur so schnell gefahren wäre, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke hätte anhalten können. Wäre er zudem genügend aufmerksam gewesen, hätte er das unbeleuchtete Wrack rechtzeitig wahrnehmen können.
(Urteil vom 6.4.2000; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.209/1999 vereinigt mit 6S.799/1999)
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