Arrêt du: 12 février 2010
N° de procédure: 1C_356/2009
Ein Abstand von lediglich zehn Metern bzw. 0,36 Sekunden bei 100 km/h ist vorschriftswidrig und offensichtlich ungenügend. Bei einem verkehrsbedingten brüsken Abbremsen des voranfahrenden Fahrzeugs wäre ein Auffahrunfall nur schwer bzw. nur durch glückliche Umstände zu vermeiden gewesen und zwar unabhängig von der Qualität der Sicherheitsmechanismen des Fahrzeugs von X. Für die Beurteilung der Grösse der Gefährdung Dritter ist den konkreten Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen. Gemäss Polizeirapport war das Wetter zwar schön und der Strassenbelag trocken. Es herrschte allerdings ein starkes Verkehrsaufkommen, was die Gefährdung anderer erhöht hat. X räumt denn auch ein, dass die Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer gross gewesen sein möge. Wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, hat X durch sein vorschriftswidriges Verhalten eine ernstliche Gefahr für sich und die übrigen Verkehrsteilnehmer geschaffen.
Vorliegend ist davon auszugehen, dass X die besondere Gefährlichkeit seiner verkehrsregelwidrigen Fahrweise bewusst war. Aber selbst wenn er die Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht in Betracht gezogen haben sollte, liess er zumindest die geforderte Sorgfalt vermissen und handelte er grobfahrlässig.
Damit steht fest, dass X im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG eine grobe Verletzung der Verkehrsregeln beging und damit eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorrief oder in Kauf nahm, weshalb ihm der Führerausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG für mindestens drei Monate zu entziehen war.
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