Arrêt du: 23 avril 2007
N° de procédure: 6A.97/2006
Schwerer Fall
Am 4.10.2005 gegen 20.40 Uhr fuhr X am Steuer eines Lieferwagens auf einer Hauptstrasse. Es wurde ihm vorgeworfen, er sei mit ungefähr 80 km/h während 1500 m einem nicht als Polizeifahrzeug gekennzeichneten Auto gefolgt, ohne dabei einen ausreichenden Abstand eingehalten zu haben. Das kantonale Strassenverkehrsamt stufte diesen Vorfall als schwere Widerhandlung ein und ordnete einen Führerausweisentzug von drei Monaten an. Die obere kantonale Instanz würdigte den Vorfall als bloss mittelschwere Widerhandlung und reduzierte die Dauer des Führerausweisentzugs auf einen Monat, unter Berücksichtigung der beruflichen Angewiesenheit des Lieferwagenchauffeurs X auf den Führerausweis. Das kantonale Strassenverkehrsamt zog diesen Entscheid ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht hiess die Beschwerde des kantonalen Strassenverkehrsamtes gut. Unter Hinweis auf den Leitentscheid BGE 131 IV 133 führte es aus, eine schwere Verkehrsregelverletzung begehe, wer einem voranfahrenden Auto derart nahe aufschliesse, dass er bei überraschendem Bremsen des andern nicht mehr rechtzeitig halten könne (Art. 12 Abs. 1 VRV [Verkehrsregelnverordnung]). Das kantonale Strassenverkehrsamt habe in überzeugender Art dargelegt, dass X nicht mehr die Zeit gehabt hätte, um wirksam zu reagieren, wenn das nicht als Polizeifahrzeug gekennzeichnete Auto brüsk hätte bremsen müssen. Der angefochtene Entscheid verletze daher Bundesrecht, indem er nur eine mittelschwere Widerhandlung und nicht eine schwere annehme. Es müsse ein dreimonatiger Führerausweisentzug für alle Kategorien und Unterkategorien verfügt werden, mit Ausnahme der Spezialkategorien F, G und M.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.97/2006)
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