Arrêt du: 2 décembre 2015
N° de procédure: 1C_280/2015

Sachverhalt
A. wurde vorgeworfen, die Ausserortshöchstgeschwindigkeit um 27 km/h überschritten zu haben (Radarmessung).

Prozessgeschichte
Strafrechtrechtlich wurde er wegen einfacher Verkehrsregelverletzung zu einer Busse verurteilt. Schon in diesem Verfahren, in dem er alle Instanzen ausgeschöpft hatte, wurde sein Argument, er sei von einem mit stark überhöhter Geschwindigkeit fahrenden PW überholt worden und er habe beschleunigt, um sich im Verkehrsfluss zu halten, weil er befürchtet habe, der Nachfolgende würde sich mit dem Überholenden ein Rennen liefern, als blosse Schutzbehauptung zurückgewiesen.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Aus Gründen der Rechtsgleichheit hat das Bundesgericht für die Beurteilung der Schwere von Geschwindigkeitsüberschreitungen genaue (objektivierte) Regeln aufgestellt. Danach wäre eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 30 km/h grundsätzlich als schwere Widerhandlung einzustufen, und zwar auch bei ansonsten günstigen objektiven und subjektiven Umständen des konkreten Einzelfalles. Als mittelschwerer Fall zu behandeln ist die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h ausserorts um mindestens 25 km/h (BGE 132 II 234 E. 3.1 S. 237 f.; 124 II 475 E. 2a S. 477 f.; je mit Hinweisen). Nach dieser Praxis ist die vorliegend zu beurteilende Geschwindigkeitsüberschreitung um 27 km/h (ausserorts) grundsätzlich als mittelschwere Widerhandlung einzustufen. Die weiteren konkreten Umstände des vorliegenden Falles sind bei der Bemessung der Entzugsdauer (im gesetzlichen Rahmen) zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 SVG).
  • Nach einer mittelschweren Widerhandlung wird der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen (Art. 16b Abs. 2 lit a SVG). Bei der Festsetzung der Dauer des Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 SVG). Die kantonalen Instanzen haben die konkreten Umstände des vorliegenden Falles gewürdigt und bei der Bemessung der Entzugsdauer die für mittelschwere Fälle tiefstmögliche Dauer von einem Monat festgelegt. Berücksichtigt haben sie dabei insbesondere die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden des Lenkers, dessen Leumund als Fahrzeugführer oder die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Umständen des vorliegenden Falles ermöglichen weder eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauer, noch den Verzicht auf einen Führerausweisentzug. Das galt nun gemäss dem Bindungsgrundsatz auch im Administrativverfahren. Der ebenfalls schematisierten Praxis entsprechend wurde diese Überschreitung als mittelschwere Widerhandlung gewertet und mit einem einmonatigen Entzug des Führerausweises geahndet (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a SVG).

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