Arrêt du: 4 juillet 2017
N° de procédure: 6B_1055/2016

Thema des Urteils
Pflichten der Betreiberin eines Strandbades bezüglich Gefahren bei Kopfsprüngen ins Wasser vom Badesteg aus

Sachverhalt
A sprang in einem Strandbad kopfvoran vom Badesteg ins Wasser. Dabei zog er sich eine komplette Tetraplegie zu. Die Wassertiefe an der Eintauchstelle betrug 1,2m. Am Steg waren keine Warn- oder Verbotsschilder betreffend Kopfsprünge in den See angebracht.

Prozessgeschichte
Die Staatsanwaltschaft stellte die auf Strafanzeige (gegen unbekannt) hin eröffnete Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Körperverletzung gegen B, Geschäftsführer und Sicherheitsbeauftragter der Betreiberin des Strandbades, ein. Dagegen erhob A Beschwerde, welche das Kantonsgericht abwies.

A gelangte daraufhin ans Bundesgericht und beantragte die Aufhebung des Beschlusses des Kantonsgerichts und der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft; er forderte, letztere sei zu verpflichten, gegen B Anklage wegen fahrlässiger Körperverletzung zu erheben. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut und wies die Strafsache zur Anklageerhebung beim zuständigen Gericht an die Strafverfolgungsbehörde zurück.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Sowohl das Kantonsgericht als auch A nahmen im Zusammenhang mit dem Tatbestandselement der Fahrlässigkeit Bezug auf die bfu-Fachdokumentation aus dem Jahr 2013 zum Thema Bäderanlagen; dies namentlich bezüglich der Frage, ob auf die Gefahr bei Kopfsprüngen ins Wasser von einem Badesteg aus speziell hingewiesen werden musste, etwa durch Anbringen von entsprechenden Warn- oder Verbotstafeln.

  • Gemäss Bundesgericht kann im vorliegenden Fall ein strafrechtlich relevantes Verhalten von B nicht mit der für eine Einstellung des Verfahrens notwendigen Klarheit verneint werden. Daher hob das Bundesgericht den kantonalen Beschluss zur Einstellung des Verfahrens auf. Der Fall muss nun gestützt auf die Anklage der Staatsanwaltschaft vom kantonalen Gericht beurteilt werden. Dabei wird unter anderem zu entscheiden sein, ob die erwähnten bfu-Empfehlungen richtig angewandt und der Gefahrensatz verletzt wurden.

  • Folgerungen bfu daraus

  • Auch wenn in der Sache noch nicht klar ist, welchen Stellenwert im konkreten Fall die in der bfu – Fachdokumentation Bäderanlagen enthaltenen Empfehlungen für den sicheren Betrieb von Bäderanlagen haben, macht dieses Bundesgerichtsurteil schon so deutlich, dass bfu-Empfehlungen auch rechtlich eine entscheidende Rolle spielen können bezüglich des nötigen Sorgfaltsmassstabes, den Betreiber eines Strandbades beachten müssen.

  • Ob auch die von A gerügte Verletzung des Gefahrensatzes massgebenden Einfluss auf den Ausgang des Strafverfahrens haben wird, darf gespannt abgewartet werden.

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