Begriff Fahrfähigkeit
Arrêt du: 18 mars 2004
N° de procédure: 6S.391/2003 vereinigt mit 6S.397/2003
Recueil officiel: BGE 130 IV 32
Sachverhalt
An einem Nachmittag im Juni 2002 versteckte X im Lenkrad seines Autos 2,2 Gramm Marihuana. Die Polizei wurde darauf aufmerksam gemacht. Sie verfolgte ihn, als er mit seinem Wagen zügig durch die Berner Innenstadt fuhr. Die Matrix-Aufforderung „Stop-Polizei“ beachtete er nicht. Nachdem es der Polizei doch noch gelang, X anzuhalten, wurde eine Blut- und Urinprobe angeordnet, um seinen Alkohol- und Drogengehalt zu bestimmen. Gemäss eigenen Angaben hatte er kurz vorher einen Joint geraucht und ein Bier getrunken. Die Analyse ergab einen relativ geringen THC-Wert; Alkohol wurde nicht nachgewiesen. Im ärztlichen Untersuchungsbefund wurde X insgesamt als „etwas verladen“ bezeichnet und der Grad seiner Beeinträchtigung als leicht eingestuft.
Prozessgeschichte
In der Folge wurde X in erster Instanz unter anderem der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch Führen eines Personenwagens unter Drogeneinfluss (Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 2 Strassenverkehrsgesetz (SVG)) für schuldig befunden.
Die von X gegen das Urteil erhobene Beschwerde hatte Erfolg. Die zweite Instanz sprach ihn nur der einfachen Verkehrsregelverletzung für schuldig. Sie begründete dies damit, dass X, auch wenn er bewusst in eigentlich fahrunfähigem Zustand mit seinem Wagen unterwegs gewesen sei, wegen der geringen Drogenmenge keine ernste Gefahr für andere dargestellt habe. Er wurde zu fünf Tagen Haft, mit bedingtem Strafvollzug und einer Probezeit von einem Jahr verurteilt. Zudem sollte er eine Busse von Fr. 500.- bezahlen.
Gegen diesen Entscheid führten sowohl X als auch die Staatsanwaltschaft Beschwerde beim Bundesgericht. Die Beschwerde von X erwies sich als unbegründet; diejenige der Staatsanwaltschaft als begründet.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
X machte geltend, seine Fahrfähigkeit sei keineswegs eingeschränkt gewesen. Ausserdem sei er während der Fahrt nicht negativ aufgefallen. Die Richter anerkannten, dass X keine drogenbedingten Ausfallerscheinungen gezeigt hatte, die sich in Fahrfehlern ausgewirkt hätten. Dennoch wiesen sie seine Beschwerde ab: Ein Nachweis eines Fahrfehlers sei gar nicht nötig. Für die Annahme der Fahrunfähigkeit wegen Drogeneinflusses genüge eine Verminderung der Gesamtleistungsfähigkeit, wie sie bei X vom Arzt und vom Gutachter festgestellt worden war.
Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft wurde aus folgenden Gründen gutgeheissen: Es bestand kein Zweifel, dass die unter dem Einfluss von Cannabis unternommene rasante oder jedenfalls zügige Autofahrt zur Mittagszeit durch die belebte Berner Innenstadt die Verkehrssicherheit ernstlich gefährdete. Indem X nicht an die nahe liegende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer dachte oder sich bewusst darüber hinwegsetzte, bewies er gemäss Bundesgericht eine besondere Gleichgültigkeit gegenüber fremden Rechtsgütern. Der Tatbestand der groben Verkehrsregelverletzung war somit in objektiver und subjektiver Hinsicht erfüllt. Das Bundesgericht hob den Schuldspruch wegen einfacher Verkehrsregelverletzung – wie von der Staatsanwaltschaft beantragt – auf und wies den Fall zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. X, dessen Beschwerde abgewiesen wurde, musste die gesamten Verfahrenskosten übernehmen.
Folgerungen bfu daraus
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