Arrêt du: 11 février 1992
Recueil officiel: BGE 118 II 36

Thema des Urteils

Werkeigentümerhaftung bei Glatteis auf dem Trottoir vor einem Laden


Sachverhalt

K stürzte beim Verlassen eines Sportgeschäfts auf einer Eisschicht, die sich auf dem Trottoir unmittelbar vor der Ausgangstüre gebildet hatte. Er belangte die Ladenbesitzern aus Art. 58 Obligationenrecht für Schadenersatz.


Prozessgeschichte

Die kantonalen Gerichte wiesen die Klage von K ab. Das Bundesgericht hiess die Berufung von K gut und wies die Streitsache zur neuen Entscheidung ans Obergericht zurück.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Wer einer unbestimmten Vielzahl von Besuchern eines Lokals eine Ausgangstüre zur Verfügung stellt, hat die nach den Umständen zumutbaren Vorkehren für deren möglichst gefahrlose Benützung zu treffen. Dazu gehört auch, dass er unmittelbar jenseits der Türe lauernde Gefahren im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren beseitigt oder zumindest mit einem entsprechenden Warnschild auf sie aufmerksam macht.
  • Die Ladenbesitzerin war nicht untätig geblieben, sondern hat durch einen Angestellten das Eis vor der Ladenöffnung wegpickeln und wiederholt Salz streuen lassen. Es war für sie – so die Ansicht des Bundesgerichts -, aber ohne weiteres erkennbar, dass damit die Gefahr nicht behoben war, weil vom Dach tropfendes Wasser, das am Boden sogleich wieder gefror, innert kürzester Frist zur Bildung einer neuen Eisschicht führte. Auf alle Fälle durfte die Ladenbesitzerin die Besucher ihres Ladens nicht ohne Vorwarnung dem Risiko eines Sturzes aussetzen. War dem Eis weder mit Pickeln noch mit Salzen beizukommen und konnte die Tür auch nicht geschlossen werden, so musste es sich geradezu aufdrängen, die Ladenbesucher mit einem Warnschild auf die Gefahr aufmerksam zu machen und sie zu entsprechender Vorsicht oder zur Benützung des offenbar weniger gefährlichen zweiten Ladenausgangs anzuhalten. Diese einfache Massnahme wäre der Beklagten ohne Weiteres zumutbar gewesen. In ihrer Unterlassung ist daher ein mangelhafter Unterhalt im Sinne von Art. 58 Obligationenrecht zu erblicken.


  • Folgerungen bfu daraus

    • Das Urteil macht deutlich, dass die Gerichte bei öffentlichen Gebäuden strengere Anforderungen an den Winterdienst beim Hauszugang bzw. –ausgang stellen als bei privaten Wohnbauten.
    • Gleichzeitig zeigt das Urteil auf, dass aus Optik des Bundesgerichts zumindest ein Warnschild anzubringen ist, das auf die Sturzgefahr aufmerksam macht, wenn diese Gefahr mit primär nötigen anderen Massnahmen nicht vollständig beseitigt werden kann.
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