Arrêt du: 8 juillet 2004
N° de procédure: 5C.39/2004
Recueil officiel: 130 III 571

Die Y AG war Betreiberin einer wenig steilen, nicht sehr langen Sommerrodelbahn, die bei Familien und Kindern beliebt war. Am Start informierte eine Tafel die Benutzer über die Fahrweise, zudem waren vor Kurven sowie dem Bahnende gut sichtbare Gefahren- und Bremshinweistafeln aufgestellt. Am Nachmittag des 29.9.1996 kollidierte im Auslaufbereich dieser Bahn der Rodel zweier Kinder im Primarschulalter von hinten mit dem Schlitten von X und ihrem Sohn. Diese beiden wurden durch die Wucht des Aufpralls aus dem Schlitten heraus auf die Wiese geworfen, wobei X eine Schädelprellung sowie ein Schleudertrauma erlitt. Da die verletzte X für längere Zeit im Haushalt und bei der Arbeit ausfiel, verlangte sie von der Y AG Schadenersatz. Ihr Begehren hatte vor der kantonalen Justiz keinen Erfolg, weshalb X schliesslich ans Bundesgericht gelangte. Dieses wies ihre Berufung ab und bestätigte den Entscheid der Vorinstanz.

Das Bundesgericht führte zunächst aus, eine Rodelbahn sei am ehesten vergleichbar mit einer Sportanlage oder einer Anlage in einem Vergnügungspark. Eine allfällige Haftung der Y AG richte sich weder nach der Eisenbahngesetzgebung noch nach den massgeblichen Bestimmungen für Luftseilbahnen. Möglicherweise hafte die Betreiberin jedoch als Werkeigentümerin, weshalb sich die Frage stelle, ob die Anlage den massgeblichen Sicherheitsanforderungen genüge.

Ein Defekt an der Bremsvorrichtung des Schlittens der beiden Primarschüler konnte ausgeschlossen werden. Die „typische Familien- und Kinderrodelbahn“ der Y AG war übersichtlich und die Anlageführung erlaubte es, einen vorangehenden Schlitten rechtzeitig und aus genügender Distanz zu sehen. Durch Hinweise in Wort und Bild wurde den Benutzern deutlich gemacht, dass die Bahn bald zu Ende war und deshalb der Rodel mit der – auch für Kinder einfach zu bedienenden – Bremse gestoppt werden musste. Daraus leitete das Bundesgericht ab, bei minimaler Aufmerksamkeit, die grundsätzlich von jedem Benutzer einer Anlage erwartet werden dürfe (BGE 126 III 113), könne die Rodelbahn ohne Gefährdung des Voranfahrenden befahren werden. Das Sicherheitsdispositiv am Ende der Bahn sei deshalb genügend, zusätzliche Sicherheitsmassnahmen wie das Positionieren einer Überwachungsperson oder das Installieren von automatischen Bremsvorrichtungen seien nicht notwendig gewesen.

Da das Bundesgericht jegliche Verletzung der Sorgfaltspflicht der Rodelbahnbetreiberin verneinte, musste die Y AG nicht für den Unfall haften.

(Urteil vom 8.7.2004; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 5C.39/2004)

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