Arrêt du: 24 janvier 2020
N° de procédure: 1C_235/2019

Sachverhalt
B, Inhaber eines Führerausweises auf Probe, überschritt in seiner ersten Probezeit die Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um netto 28 km/h, was zu einem dreimonatigen Führerausweisentzug und einer Verlängerung der Probezeit um ein Jahr führte. Nach einer weiteren Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um netto 43 km/h annullierte das Strassenverkehrsamt den Führerausweis auf Probe. Im Hinblick auf den Erwerb eines neuen Lernfahrausweises wurde B verkehrspsychologisch begutachtet. Ausserdem absolvierte er eine Verkehrstherapie. Dann erhielt er einen neuen Führerausweis auf Probe. Noch in der Probezeit überschritt er die Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um netto 36 km/h.

Prozessgeschichte

Das Strassenverkehrsamt entzog ihm deswegen den Führerausweis auf Probe für 13 Monate und verlängerte die Probezeit um ein Jahr. B war damit nicht einverstanden und gelangte letztlich ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde abwies.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts

  • Das Bundesgericht ruft in Erinnerung, dass der Entzug eines Führerausweises auf Probe nach der Rechtsprechung sowohl eine sichernde als auch eine warnende Funktion erfüllt und damit über einen Doppelcharakter verfügt.
  • B habe innert einer relativ kurzen Zeitspanne wiederholt schwere Widerhandlungen gegen das SVG begangen. Weder die früheren Administrativmassnahmen noch die in der Folge mit Blick auf den Erwerb eines neuen Lernfahrausweises durchgeführte verkehrspsychologische Begutachtung sowie die absolvierte Verkehrstherapie wirkten sich offenbar nachhaltig aus. Daher bestünden erhebliche öffentliche Interessen für eine nachhaltig dem Schutz der Öffentlichkeit dienende sichernde und auf B wirkende warnende Administrativmassnahme. Das rechtfertige nicht nur den über diesen Doppelcharakter verfügenden Entzug des Führerausweises auf Probe als solchen, sondern spreche auch für eine längere Entzugsdauer. Diesen öffentlichen Interessen stehe einzig das nicht aussergewöhnliche private Interesse von B gegenüber, möglichst bald wieder ein Motorfahrzeug führen zu dürfen.
  • Daher sei der Entscheid der Vorinstanz nicht zu beansanden, selbst wenn im konkreten Fall von einer Mindestentzugsdauer von nur drei Monaten ausgegangen wird.

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