Arrêt du: 12 juillet 2010
N° de procédure: 4A_244/2010

Sachverhalt
Am 18. Januar 2005 stürzte Y. (Beschwerdegegnerin) auf dem Weg vom Bahnhof der Z.-Bahn zur Talstation beziehungsweise dem darunterliegenden Parkplatz der Bergbahnen X. AG (Beschwerdeführerin) auf einem im Eigentum der Beschwerdeführerin stehenden Wegabschnitt und zog sich mehrere Brüche am rechten Unterarm und an der linken Handwurzel zu.

Prozessgeschichte
Sie machte die Beschwerdeführerin zufolge mangelnden Unterhalts des Weges für den Sturz auf dem vereisten Wegstück verantwortlich und verlangte Fr. 45'000.-- nebst Zins, welche ihr das Bezirksgericht Surselva am 17. März 2009 zusprach. Die gegen dieses Urteil erhobene kantonale Berufung, wies das Kantonsgericht von Graubünden am 23. November 2009 ab. Die X.AG gelangte ans Bundesgericht, welches ihre Beschwerde ebenfalls abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis darauf, dass es sich um einen Bergwanderweg handle, beanstandet, die Vorinstanz habe zu strenge Anforderungen an den Unterhalt gestellt, verkennt sie, dass für das Mass an Unterhalt nicht allein die Bezeichnung des Weges massgeblich ist, sondern die konkrete Nutzung. Wird der Weg im Interesse der Beschwerdeführerin als Verbindungsweg genutzt, kann von ihr auch verlangt werden, dass sie die für diese Nutzung notwendigen Vorkehrungen trifft (vgl. BGE 118 II 36 E. 3 S. 37). Wenn die Vorinstanz insoweit strengere Anforderungen stellt als an Wege, denen kein entsprechender Verbindungszweck zukommt oder an das Gemeinwesen, welches ein ganzes Strassennetz zu unterhalten hat (vgl. hierzu Brehm, a.a.O., N. 188 ff. zu Art. 58 OR), ist dies bundesrechtlich nicht zu beanstanden.
  • Vor diesem Hintergrund vermag sich die Beschwerdeführerin auch mit dem Hinweis auf die Eigenverantwortung der Benutzer nicht zu entlasten, zumal die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht der Fussgänger weniger weit gehen als beispielsweise an diejenigen von Autofahrern. Auch ist den tatsächlichen Feststellungen nicht zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin, um an ihr Ziel zu gelangen, einen anderen Weg hätte einschlagen können, als die Vereisung für sie erkennbar wurde. Die Beschwerdeführerin kann sich ihrer Verantwortlichkeit mithin nicht unter Hinweis auf die Selbstverantwortung entschlagen.
  • Mit Bezug auf die Zumutbarkeit verweist die Vorinstanz auf die von der Beschwerdeführerin selbst in letzter Zeit getroffenen Massnahmen, nämlich das Bestreuen des Weges mit Holzschnitzeln und das Absperren des Weges für Skifahrer, welche durch das Befahren des Weges die Vereisung verursachten. Dass diese Massnahmen nicht bereits im Zeitpunkt des Unfalls hätten ergriffen werden können, zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf. Falls das früher praktizierte Aufrauhen der Vereisung einen unzumutbaren Überwachungsaufwand erforderte, vermöchte dies die Beschwerdeführerin nur zu entlasten, soweit keine anderen geeigneten und zumutbaren Massnahmen zur Verfügung standen. Auch insoweit ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden.
  • Zu prüfen wäre damit allenfalls, ob die Haftung der Beschwerdeführerin zufolge Selbstverschulden der Beschwerdegegnerin herabzusetzen wäre (Art. 44 Abs. 1 OR). Die Beschwerdeführerin behauptet, es entspräche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass mit korrekt montierten Schuh-Spikes das Ausrutschen auf vereister Unterlage ausgeschlossen sei. Davon kann indessen nicht ausgegangen werden. Angesichts der zahlreichen auf den Markt befindlichen Schuh-Spikes-Modelle mit unterschiedlichen Qualitäts- und Konstruktionsmerkmalen kann diesbezüglich von einer allgemeinen Lebenserfahrung von Vornherein nicht die Rede sein. Dass sämtliche Spike-Arten bei jeglicher Art von Schnee- oder Eisglätte gleichermassen tauglich sind, ist nicht anzunehmen. Feststellungen zur genauen Beschaffenheit der Schuh-Spikes und deren Wirksamkeit auf Eis fehlen. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich nicht und die Beschwerdeführerin zeigt auch nicht auf, dass sie diesbezüglich prozesskonforme Behauptungen aufgestellt und Beweismittel angeboten hätte. Dies wäre aber notwendig, da eine Ergänzung des Sachverhalts nur verlangen kann, wer mit Aktenhinweisen darzulegen vermag, dass er entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen genannt hat.

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