Arrêt du: 2 avril 2014
N° de procédure: 1C_862/2013
Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung. Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seinr Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden.
Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat am 14. März 2012 nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei beim Verlassen der Autobahn die Sperrfläche überfahren, weil es nach einem Überholvorgang "knapp" geworden sei. Er hat sich mit anderen Worten beim Einbiegen in die Autobahnausfahrt verschätzt. Solche Fehleinschätzungen können zwar auch einem nüchternen Lenker unterlaufen. Die möglichen Wirkungen von Cannabis - der Eintritt eines entspannten, euphorischen Zustandes mit gesteigerten und veränderten Sinneseindrücken und stark geändertem Zeitempfinden (Thomas Fingerhut/Christof Tschurr, Kommentar zum BetmG, Zürich 2007, N. 35 zu Art. 1) - vermögen sie indessen offensichtlich zu begünstigen. Und der Beschwerdeführer muss - nach eigenen Angaben am Vorabend bzw. am frühen Morgen (00:30 Uhr) - eine erhebliche Dosis Cannabis konsumiert haben, betrug doch der THC-Gehalt in seinem Blut rund 12 Stunden danach 23 Mikrogramm/l, d.h. rund das 15-fache des Grenzwertes von 1,5 Mikrogramm/l, ab welchem die Fahrunfähigkeit als erstellt gilt .
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