Arrêt du: 18 février 2002
N° de procédure: 6S.721/2001

Sachverhalt
Eine ortskundige Fahrzeuglenkerin A fuhr bei Tag innerorts mit einer Geschwindigkeit von 50 km/h. Auf einer geraden Strecke erfasste sie einen dreijährigen Knaben, der vom rechten Trottoir aus die Strasse auf dem Fussgängerstreifen überquerte, mit der linken vorderen Seite ihres Fahrzeugs. Der Knabe W erlitt tödliche Verletzungen. A gab an, W erst erblickt zu haben, als sich dieser auf der Höhe ihres rechten Scheinwerfers befunden hatte. Eine sofort eingeleitete Vollbremsung und ein Ausweichversuch hätten nichts mehr ausrichten können. Beim Heranfahren zum Fussgängerstreifen habe sie am Strassenrand keine Kinder gesehen. Tatsächlich befand sich die Mutter von W zusammen mit ihm und seiner fünfjährigen Schwester am Strassenrand in der Nähe des Fussgängerstreifens. Die Mutter hielt W kurz vor dem Unfall an der Hand. W riss sich jedoch plötzlich von ihr los, rannte in Richtung seiner Schwester und sprang dann ohne Zwischenhalt auf den Fussgängerstreifen.

Prozessgeschichte
Das verkehrstechnische Gutachten ergab, dass A bei voller Bremsbereitschaft eine Reaktionszeit von lediglich 0,25 Sek. statt der tatsächlichen 1 Sek. gehabt hätte; unter dieser Hypothese hätte das Fahrzeug W lediglich mit 36 km/h erfasst bzw. es wäre nicht ausgeschlossen gewesen, dass er noch vor dem Auto hätte durchrennen können. A wurde wegen fahrlässiger Tötung verurteilt. Das Bundesgericht schützte die Verurteilung.

Für die Prävention entscheidende Erwägugnen des Bundesgerichts
Das Bundesgericht verwies auf die erhöhten Sorgfaltsanforderungen gegenüber Fussgängern. Der korrekt fahrende Fahrzeuglenker kann sich zwar auch gegenüber Fussgängern auf das Vertrauensprinzip nach Art. 26 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) berufen. So darf er von den anderen Verkehrsteilnehmern ein verkehrsregelkonformes Verhalten erwarten, solange nicht konkrete Anzeichen für ein Fehlverhalten das Vertrauen umstossen bzw. umstossen sollten. Namentlich kann er grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Fussgänger sein Vortrittsrecht nicht überraschend erzwingt, wenn dem Fahrzeuglenker ein rechtzeitiges Anhalten ohne brüskes Manöver nicht mehr möglich ist. Wie sich aber aus Art. 26 Abs. 2 SVG ergibt, gilt das Vertrauensprinzip nicht gegenüber Kindern. Besonders junge Kinder legen oft eine unerwartete Begeisterung und ein spontanes sowie häufig unüberlegtes Verhalten an den Tag. Auch können sie die Gefahren und Distanzen nicht oder nur sehr schwer einschätzen. Der Fahrzeuglenker muss dies in seiner Fahrweise berücksichtigen.

A musste deshalb vor dem Fussgängerstreifen eine erhöhte Aufmerksamkeit und Sorgfalt aufbringen. Sie hätte die Schwester des Opfers schon längere Zeit vor dem Fussgängerstreifen und die Mutter mit dem Opfer dahinter sehen können. Sie sei bereits aus diesem Grund verpflichtet gewesen, ihre Geschwindigkeit zu mässigen und die Bremsbereitschaft so zu erhöhen, dass sie bei einem überraschenden Verhalten der Kinder vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten können. Indem A trotzdem mit unverminderter Geschwindigkeit und ohne besonders Bremsbereitschaft zu erstellen weitergefahren sei, habe sie ihre Sorgfaltspflichten verletzt.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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