Arrêt du: 3 avril 2005
N° de procédure: 6S.69/2006

Sachverhalt
X fuhr am 7.3.2004 mit seinem Auto durch eine Ortschaft mit einer minimalen Geschwindigkeit von 58 km/h. Auf der gegenüberliegenden Strassenseite befand sich eine Bushaltestelle, wo gerade ein Bus der öffentlichen Verkehrsbetriebe anhielt und dabei den Fussgängerstreifen abdeckte. Auf der Höhe dieses Busses angekommen, tauchte plötzlich ein achtjähriges Mädchen auf, das hinter dem stehenden Bus hervor auf die Strasse eilte. Trotz einer Vollbremsung konnte X eine Frontalkollision nicht mehr vermeiden. Das schwer verletzte Mädchen starb gleichentags im Spital.

Prozessgeschichte
X wurde kantonal letztinstanzlich wegen fahrlässiger Tötung zu einer Busse von Fr. 1'000.– und dreissig Tagen Gefängnis, bedingt während drei Jahren, verurteilt. X gelangte daraufhin ans Bundesgericht. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung im Sinn von Art. 117 StGB (Strafgesetzbuch) setzt den Tod eines Menschen, eine Sorgfaltspflichtverletzung sowie einen Kausalzusammenhang zwischen der Sorgfaltspflichtverletzung und dem Tod voraus. Die erste Voraussetzung sei im vorliegenden Fall erfüllt, da das Opfer an den Folgen des Unfalls gestorben sei. Auch die Sorgfaltspflichtverletzung sei gegeben. Der Bus habe auf der gegenüberliegenden Strassenseite gehalten und X daran gehindert, die Situation in der Nähe des Fussgängerstreifens zu beobachten. Unter solchen Umständen hätte X seine Geschwindigkeit derart reduzieren müssen, dass er hätte anhalten und so einem eventuellen Erscheinen eines hinter dem Bus verdeckten Fussgängers begegnen können. Die Erfahrung zeige, dass in ähnlichen Fällen Fussgänger aus dem Bus aussteigen und manchmal auf die Strasse treten, ohne sich vorher zu versichern, dass diese frei ist. X habe insbesondere gegen Art. 33 Abs. 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) verstossen; dieser Artikel schreibt vor, der Fahrzeugführer habe vor Fussgängerstreifen besonders vorsichtig zu fahren und nötigenfalls anzuhalten. Dass das Mädchen einige Meter neben dem Fussgängerstreifen die Strasse überquerte, da der Bus den ganzen Fussgängerstreifen abdeckte, sei ohne Belang. Die aus Art. 33 Abs. 2 SVG abgeleitete Sorgfaltspflicht erstrecke sich auch auf die Nähe des Fussgängerstreifens.

Schliesslich sei das Verhalten von X auch adäquat kausal. Eine überhöhte Geschwindigkeit und ein Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die Umstände können – gemäss Auffassung des Bundesgerichts – nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der generellen Lebenserfahrung dazu führen, dass ein Unfall mit tödlichem Ausgang hervorgerufen oder begünstigt wird. Dass ein Kind hinter einem Bus hervor auf die Strasse eile, sei nichts Aussergewöhnliches. Daher habe die Vorinstanz X gestützt auf Art. 117 StGB verurteilen dürfen.

Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

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