Arrêt du: 7 juin 2017
N° de procédure: 1C_135/2017
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, so kann diese einer Kontrollfahrt, einer Theorieprüfung, einer praktischen Führerprüfung oder einer andern geeigneten Massnahme wie einer Aus- oder Weiterbildung oder einer Nachschulung unterzogen werden (Art. 15d Abs. 5 SVG). Zur Fahrkompetenz gehören einerseits die Kenntnisse der Verkehrsregeln sowie der Signale und Markierungen. Andererseits umfasst der Begriff auch die Fähigkeit, ein Motorfahrzeug ohne Gefährdung der übrigen Verkehrsteilnehmer zu bewegen sowie Verkehrssituationen richtig zu interpretieren und angemessen darauf zu reagieren. Bestehen berechtigte Zweifel an der Fahrkompetenz einer Person, ist die Behörde zum Handeln verpflichtet. Je nach Art und Natur der Zweifel an der Fahrkompetenz sind einzeln oder in Kombination die zur Abklärung oder Wiederherstellung geeigneten Massnahmen zu ergreifen (Jürg Bickel, in: Niggli/Probst/Waldmann [Hrsg.], Kommentar zum Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 49 zu Art. 15d SVG).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können Zweifel an der Fahrkompetenz gerechtfertigt sein, wenn ein Führer längere Zeit kein Fahrzeug mehr gelenkt hat. Dabei darf nicht schematisiert werden. Zu würdigen sind die konkreten Umstände des Einzelfalls. Die kantonale Behörde entscheidet dabei nach pflichtgemässem Ermessen (BGE 108 lb 62 E. 3b S. 63). Im zitierten Entscheid erachtete das Bundesgericht die Anordnung einer neuen Führerprüfung als gerechtfertigt in einem Fall, in dem der Inhaber eines Führerausweises während rund fünf Jahren wegen eines Sicherungsentzuges kein Motorfahrzeug geführt hatte und vorher nur drei Jahre im Besitz des Führerausweises gewesen war. Das Bundesgericht erwog, der Betroffene könnte die herangebildeten Automatismen beim Lenken eines Fahrzeuges während der langen Entzugsdauer verloren haben. Zudem hätten sich die Verkehrsvorschriften inzwischen teilweise geändert und habe die Verkehrsdichte zugenommen. Unter den gegebenen Umständen bestünden ernsthafte Bedenken bezüglich der Verkehrsregelkenntnisse des Betroffenen und seiner Fähigkeit, ein Motorfahrzeug sicher zu führen (BGE 108 IB 62 E. 3b S. 64).
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung wird in der Lehre zum Teil als zu streng kritisiert. Es wird die Auffassung vertreten, allein gestützt auf die Fahrabstinenz dürfe erst bei einer Dauer von mehr als sechs Jahren gänzlich fehlender Fahrpraxis eine neue Führerprüfung verlangt werden; andernfalls sei zuerst eine Kontrollfahrt anzuordnen. Hiervon könne nur - sowohl nach unten als auch nach oben - abgewichen werden, wenn konkrete weitere Umstände die Zweifel erhärteten oder entkräfteten (Philippe Weissenberger, Kommentar SVG, 2. Auflage 2015, N. 111 zu Art. 15d SVG).
Vorliegend kann offen bleiben, wie es sich damit im Einzelnen verhält. Im zu beurteilenden Fall ist auch die in der Lehre geforderte 6-Jahres-Schwelle gänzlich fehlender Fahrpraxis deutlich überschritten.
Dem Beschwerdeführer wurde sein deutscher Führerausweis mit Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen, Deutschland, vom 18. Dezember 2006 auf unbestimmte Zeit entzogen. Im Zeitpunkt der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 16. August 2016 währte der Entzug somit nahezu zehn Jahre. Aufgrund dieses ausserordentlich langen Entzugs hat das Strassenverkehrsamt, wie die Vorinstanz zu Recht geschlossen hat, sein Ermessen nicht überschritten, wenn es die Anordnung einer neuen Führerprüfung als erforderlich erachtet hat, um sicherzustellen, dass der Beschwerdeführer noch über die zum Führen eines Motorfahrzeugs erforderlichen Automatismen verfügt und dass er mit den teilweise geänderten Verkehrsvorschriften noch vertraut ist. Eine blosse Kontrollfahrt vermag dies demgegenüber nicht sicherzustellen und stellt damit kein geeignetes milderes Mittel dar. Daran ändert nichts Entscheidendes, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Entzugs am 18. Dezember 2006 über langjährige Fahrpraxis verfügte.
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