Arrêt du: 3 octobre 2002
N° de procédure: 6A.98/2001
Recueil officiel: 129 II 92

Sachverhalt
Beim Rückwärtsfahren mit einem Wohnmobil kollidierte H mit einem abgestellten VW-Bus. An beiden Fahrzeugen entstand Sachschaden. Die Blutanalyse ergab einen BAK-Wert (Blutalkoholkonzentration) von mindestens 2,69 bis maximal 2,98 Promille und einen THC-Wert (Tetrahydrocannabinol; ein psychoaktiver Wirkstoff, der beim Drogenkonsum freigesetzt wird) von 3 ng/ml.

Prozessgeschichte
Mit Strafmandat wurde H wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit gemäss Art. 263 Abs. 1 StGB (Strafgesetzbuch) sowie mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 a Ziff. 1 BetmG (Betäubungsmittelgesetz) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 30 Tagen verurteilt. Ausserdem wurde gegen ihn ein Warnungsentzug des Führerausweises (Führerausweisentzug für eine bestimmte Dauer) verfügt. Wegen letztgenannter Verfügung gelangte H ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess die Verwaltungsgerichtsbeschwerde von H gut.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die Anordnung eines Warnungsentzugs setzt stets eine schuldhaft begangene Verkehrsregelverletzung voraus. Die mit dem Warnungsentzug angestrebte Einsicht und Besserung könne nur zum Tragen kommen, wenn die begangene Verkehrsregelverletzung dem Lenker vorgeworfen werden könne, ihn dafür also ein Verschulden treffe. Bei der Verurteilung eines Täters wegen Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit sei diese Voraussetzung nicht gegeben. Die Vorinstanz habe jedoch abzuklären, ob bei H allenfalls die Voraussetzungen für die Anordnung eines Sicherungsentzugs gegeben seien.

(Urteil vom 3.10.2002; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6A.98/2001)

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