Arrêt du: 15 mars 2007
N° de procédure: 6A_3/2007

Sachverhalt
X, geboren am 1. Mai 1920, besitzt den Führerausweis der Kategorie B (Motorwagen) seit dem 6. Juli 1956. Am 16. März 2005 teilte sein Hausarzt dem Strassenverkehrsamt mit, er sei wiederholt aus dem Umfeld seines Patienten auf dessen Fahrtauglichkeit angesprochen worden. Obschon er seit Beginn der Behandlung durch ihn am 11. September 2003 keine zwingenden Hinweise auf eine deutliche Abnahme der Fahrtauglichkeit festgestellt habe, erachte er eine Untersuchung derselben mit praktischer Prüfung als sinnvoll. Rein aufgrund des klinischen Untersuchs könne er die Fahrtauglichkeit nämlich nicht sicher beurteilen.

Prozessgeschichte
Das Strassenverkehrsamt ordnete darauf hin eine Kontrollfahrt an, die X am 18. April 2005 bestand. Der Verkehrsexperte hielt in seinem Prüfungsbericht allerdings fest, die Alterskontrollfahrt sei knapp bestanden. Wegen körperlicher/altersbedingter Beschwerden sollte in einem Jahr eine weitere Kontrollfahrt durchgeführt werden.

Mit Verfügung vom 2. Juni 2006 ordnete das Strassenverkehrsamt eine erneute Kontrollfahrt an, welche bis spätestens 30. Juni 2006 stattzufinden habe. Hiergegen legte X Rechtsmittel ein. Die kantonalen Instanzen wiesen sein Rechtsmittel ab. Daraufhin gelangte er ans Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Sache ans Strassenverkehrsamt zurück zur Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung bei einer Spezialuntersuchungsstelle.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Art. 29 Abs. 1 Verkehrszulassungsverordnung (VZV) macht "Bedenken über die Eignung" zum Anlass für die Anordnung einer Kontrollfahrt. Das darf allerdings nicht dahin missverstanden werden, dass sich mit einer Kontrollfahrt die Fahreignung erschöpfend abklären liesse. Die Kontrollfahrt dient vielmehr der Abklärung, ob die betroffene Person über die erforderlichen Kenntnisse der Verkehrsregeln verfügt und ein Motorfahrzeug sicher zu führen versteht. Anlass zur Anordnung einer Kontrollfahrt geben in erster Linie Vorfälle, welche Zweifel am fahrerischen Können wecken (vgl. BGE 127 II 129). Bei einem älteren, auffälligen Lenker lässt sich mit der Kontrollfahrt namentlich abklären, ob seine Fahrtechnik den Anforderungen des heutigen Verkehrs (noch) genügt.
  • X hat die Kontrollfahrt bestanden, womit erstellt ist, dass weder ungenügende Fahrtechnik noch mangelnde Kenntnis der Verkehrsregeln erfordern, ihm den Führerausweis zu entziehen. X wendet gegen eine weitere Kontrollfahrt mit Recht ein, dass es an einem neuerlichen Anlass zur Anordnung einer solchen fehlt. Dass der Verkehrsexperte eine weitere Kontrollfahrt nach einem Jahr für sinnvoll erachtet, kann nicht ausreichend sein, denn weder sehen Gesetz und Verordnung eine anlasslose regelmässig anzuordnende Kontrollfahrt bei älteren Personen vor, noch ist der Verkehrsexperte in der Lage, eine Prognose über die Entwicklung des fahrerischen Könnens abzugeben. Zutreffend ist höchstens, dass bei einer - auch bestandenen - Kontrollfahrt Hinweise auf Fahreignungsmängel auftreten können, die dann allerdings durch verkehrsmedizinische Begutachtung zu klären sind.
  • Der Hausarzt sah sich nicht in der Lage, eine abschliessende Beurteilung abzugeben. Es erweist sich deshalb als notwendig, im Interesse der Sicherheit von X selbst und der übrigen Verkehrsteilnehmer, dem Antrag des Bundesamtes für Strassen entsprechend, eine verkehrsmedizinische Untersuchung bei einer Spezialuntersuchungsstelle anzuordnen.
  • Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache im genannten Sinne an das Strassenverkehrsamt zurückzuweisen.

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