Arrêt du: 21 janvier 2007
N° de procédure: 6 S.280/2006
Recueil officiel: 133 IV 9
Sachverhalt
Am 8.11.2003, um zirka 19.00 Uhr, kam es ausserorts zwischen Muri und Wohlen im Kanton Aargau zu einem Verkehrsunfall, an dem drei Personenwagen beteiligt waren. X fuhr in seinem Personenwagen auf der rechten Fahrbahnhälfte. F war im Begriff, in seinem Personenwagen X zu überholen und fuhr daher auf der linken Fahrbahnhälfte. Aus der Gegenrichtung nahte der Personenwagenlenker G. Zwischen den Fahrzeugen von F und G kam es zu einer Frontalkollision. Die beiden Fahrzeugführer starben noch auf der Unfallstelle beziehungsweise gleichentags im Spital. Die fünf Passagiere im Wagen von F (die Ehefrau und vier Kinder) sowie die beiden Passagiere im Wagen von G wurden verletzt. X blieb unverletzt. X, der die theoretische Fahrprüfung drei Mal nicht bestanden hatte, besass keinen Führerausweis. Der Lernfahrausweis für die Kategorie B war ihm auf unbestimmte Zeit entzogen worden, nachdem ihm ein verkehrspsychologisches Gutachten die Mindestanforderungen zum Führen von Motorfahrzeugen abgesprochen hatte.
Prozessgeschichte
Die letzte kantonale Instanz sprach X am 27.4.2006 unter anderem der mehrfachen eventualvorsätzlichen Tötung sowie der mehrfachen eventualvorsätzlichen einfachen Körperverletzung schuldig und bestrafte ihn mit fünfeinhalb Jahren Zuchthaus und fünf Jahren Landesverweisung. X zog diesen Schuldspruch bis ans Bundesgericht weiter.Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von X gut.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts<br>
X habe sich auf einem geraden Streckenabschnitt nicht überholen lassen wollen und daher seine Geschwindigkeit beschleunigt. Der überholende Fahrzeuglenker F habe trotz des nahenden Gegenverkehrs das Überholmanöver durchziehen wollen. Es sprächen einige Umstände dafür, dass X – allenfalls pflichtwidrig unvorsichtig – davon ausgegangen sei und darauf vertraut habe, dass F das Überholmanöver schon noch rechtzeitig abbrechen und dadurch die drohende Frontalkollision vermeiden werde. F habe auf dem übersichtlichen Streckenabschnitt den nahenden Gegenverkehr ebenso gut erkennen können wie X. Ein Abbruch des Überholmanövers sei jederzeit möglich gewesen, da keine Fahrzeuge folgten. F habe insoweit die Herrschaft über das Geschehen gehabt.
Bei Unfällen im Strassenverkehr könne nicht ohne weiteres aus der hohen Wahrscheinlichkeit des Eintritts des tatbestandsmässigen Erfolgs auf dessen Inkaufnahme geschlossen werden. Erfahrungsgemäss neigen – nach Auffassung des Bundesgerichts – Fahrzeuglenker dazu, einerseits die Gefahren zu unterschätzen und andererseits ihre Fähigkeiten zu überschätzen, weshalb ihnen unter Umständen das Ausmass des Risikos der Tatbestandsverwirklichung nicht bewusst sei. Einen unbewussten Eventualvorsatz gebe es aber nicht. Eventualvorsatz in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen sei bei Unfällen im Strassenverkehr daher nur mit Zurückhaltung in krassen Fällen anzunehmen, in denen sich aus dem gesamten Geschehen ergebe, dass der Fahrzeuglenker sich gegen das geschützte Rechtsgut entschieden habe. Diese Voraussetzung sei im vorliegenden Fall bezüglich X nicht erfüllt.
Daher verstosse die Verurteilung von X wegen vorsätzlicher Tötung und wegen vorsätzlicher einfacher Körperverletzung gegen Bundesrecht. Das Bundesgericht wies die kantonale Vorinstanz aus diesen Gründen an zu prüfen, ob X pflichtwidrig unvorsichtig gehandelt habe und ob die übrigen Voraussetzungen für eine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung erfüllt seien.
Das Bundesgericht nahm diesen Fall zum Anlass, um seine mit dem BGE 130 IV 58 (Gelfingen) begründete Rechtsprechung zur eventualvorsätzlichen Tötung im Strassenverkehr zu präzisieren. Es stellte klar, dass nach Unfällen im Strassenverkehr in Bezug auf Verletzungs- und Todesfolgen nicht allzu leichtfertig auf Eventualvorsatz erkannt werden darf. Vielmehr müsse immer sorgfältig abgeklärt werden, ob das gesamte Geschehen den Vorwurf des Eventualvorsatzes in Bezug auf die letztlich eingetretenen Todes- und Verletzungsfolgen rechtfertigt.
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