Arrêt du: 20 décembre 2017
N° de procédure: 6B_1050/2017
Sachverhalt
Am 17. Dezember 2013 um ca. 05.55 Uhr fuhr X. in seinem Personenwagen in U. ausserorts in Richtung V. auf einer geraden Strecke. Aufgrund dichten Nebels, schwieriger Lichtverhältnisse (dunkel, keine Strassenbeleuchtung), Temperaturen um den Gefrierpunkt, feuchter Fahrbahn und des Umstands, dass die Sichtweite leidlich 50 Meter betrug, fuhren D. und E. mit ihren Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von ca. 40 km/h, bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h. Trotz der schlechten Witterungs- und Sichtverhältnisse beschleunigte X. auf 70 km/h und setzte zum Überholen dieser beiden ihm vorausfahrenden Personenwagen an. Zur gleichen Zeit fuhr auf der linken Seite die Seetalbahn in derselben Fahrtrichtung wie X.. Auf der Höhe des Fahrzeugs von E. kollidierte X. frontal mit dem korrekt entgegenkommenden und von C.A. gelenkten Motorrad, welches er erst unmittelbar vor der Kollision sah. C.A. schlug dabei mit dem Kopf auf der Windschutzscheibe auf, rutschte seitlich weg, streifte den Personenwagen von E. und blieb auf der Fahrbahn liegen. Der Personenwagen von X. kam auf dem Bahntrassee der Seetalbahn zum Stillstand. C.A. erlitt durch die Frontalkollision trotz Schutzkleidung und Helm ein Polytrauma mit diversen schweren Verletzungen. Er verstarb am 19. Dezember 2013 an den Folgen der beim Unfall erlittenen Verletzungen.
Prozessgeschichte
Das erstinstanzliche Gericht sprach X. am 14. Juni 2016 der vorsätzlichen Tötung, der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 5 1/2 Jahren.
Gegen diesen Entscheid erhoben X. Berufung und die Staatsanwaltschaft Anschlussberufung. Das Obergericht des Kantons Aargau bestätigte am 22. Juni 2017 das bezirksgerichtliche Urteil. X. gelangte daraufhin ans Bundesgericht, wo er unterlag.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Entscheidend ist, ob der Beschwerdeführer im Moment, als er zum Überholen auf die Gegenfahrbahn wechselte, ernsthaft darauf vertrauen konnte, er werde den als möglich erkannten Erfolg durch sein Fahrgeschick vermeiden können. Dies verneint die Vorinstanz zu Recht. Gemäss ihren verbindlichen Feststellungen bestand aufgrund der völlig ungenügenden Sichtverhältnisse gar nicht erst die Möglichkeit einer rechtzeitigen Reaktion. Sie hat folglich auch losgelöst von der festgestellten Verengung der Fahrspur im Zeitpunkt der Kollision eine Vermeidung des Erfolgs durch Fahrgeschick als unmöglich erachtet. Sowohl der Beschwerdeführer als auch das Opfer konnten die Gefahr durch eigenes Verhalten nicht mehr abwehren und der Eintritt einer Frontalkollision hing einzig vom Auftauchen von Gegenverkehr ab. Dass der weitere Verlauf des Geschehens nicht mehr in den Händen des Beschwerdeführers war, nachdem er sein Fahrzeug auf die linke Gegenfahrbahn gelenkt hatte, ist ausgehend von den Sichtverhältnissen und der Fahrgeschwindigkeit ohne Weiteres nachvollziehbar. Das Risiko einer Kollision mit Todesfolge erscheint mit der Vorinstanz unter den vorliegenden Umständen derart gross, dass das Verhalten des Beschwerdeführers nur als krass sorgfaltswidrig bezeichnet werden kann. Indem sich der Beschwerdeführer weder von den prekären Wetter- und Sichtverhältnissen noch von dem auf dem linksseitigen Bahntrassee fahrenden Zug davon abhalten liess, zwei Personenwagen zu überholen, brachte er zum Ausdruck, dass er sich mit dem als möglich erkannten Erfolg abfand und ihn in Kauf nahm.
Die Vorinstanz verletzt angesichts der von ihr festgestellten Umstände kein Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der eventualvorsätzlichen Tötung, der fahrlässigen Störung von Betrieben, die der Allgemeinheit dienen sowie der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig spricht.
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