Arrêt du: 8 mai 2014
N° de procédure: SB130535 (Zürcher Obergericht)

Thema des Urteils
Strafen wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand aufgrund von Medikamenten

Sachverhalt
A wird vorgeworfen, einen PW auf der Autobahn gelenkt zu haben, obwohl er zuvor bei sich zu Hause das Medikament MST Continus (Morphin) konsumiert habe. Damit sei er gemäss chemisch-toxikologischer Untersuchung des Instituts für Rechtsmedizin nicht mehr fahrfähig gewesen, was er gewusst oder zumindest in Kauf genommen habe. Letzteres wird von A bestritten.

Prozessgeschichte
Die Staatsanwaltschaft verurteilte A wegen vorsätzlichen Fahrens in nicht fahrfähigem Zustand. A war damit nicht einverstanden und gelangte ans Zürcher Obergericht. Dieses sprach A vollumfänglich frei.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Gerichts

  • Das Obergericht ging aufgrund des nachgewiesenen Morphins im Blut von A und aufgrund der festgestellten fehlenden prompten Lichtreaktion der Pupillen von A – wie die Vorinstanz – davon aus, A sei im fraglichen Zeitpunkt aus objektiver Sicht fahrunfähig gewesen.
  • In subjektiver Hinsicht gelangte das Obergericht jedoch zu anderen Schlüssen: da nicht mit rechtsgenügender Sicherheit nachgewiesen werden konnte, dass A die Beeinträchtigung der Funktion seiner Pupillen aufgrund des eingenommenen Medikaments kannte bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte kennen müssen, sei der subjektive Tatbestand hinsichtlich eines eventualvorsätzlichen Verhaltens (in Kauf nehmen) nicht erfüllt. Dies führe zum Freispruch von A. Mit den erstellten Zusatzgutachten wisse A nun jedoch, dass die Medikamenteneinnahme des Produkts MST Continus bei ihm eine Einschränkung der Funktion der Pupillen zur Folge habe und dass dieses eingeschränkte Sehvermögen – insbesondere bei schlechten Sicht- und Lichtverhältnissen – seine Fahrunfähigkeit zur Folge habe.
  • A wurde auch kein fahrlässiges Verhalten vorgeworfen. Er nahm die Substanz aufgrund einer ärztlichen Verschreibung ein und hatte die Problematik Fahreignung mehrmals mit seinen Ärzten besprochen, wobei ihm diese die Unbedenklichkeit bescheinigten. A durfte sich auf die Aussage der Ärzte verlassen, zumal er sich nie mit Problemen konfrontiert sah, welche die Sichtweise der Ärzte im praktischen Alltag in Frage gestellt hätten.

    Folgerungen bfu daraus
  • Das Urteil macht deutlich, wie wichtig es ist, mit dem Arzt über die Fahrfähigkeit zu sprechen, wenn Medikamente verschrieben werden.
  • Ebenso wichtig ist es aber, sich nicht nur auf die Aussage der Ärzte zu verlassen, wonach die Fahrfähigkeit im konkreten Fall wohl nicht beeinträchtigt sein werde. Da jeder Fahrzeuglenkende selbst die Verantwortung dafür trägt, in fahrunfähigem Zustand kein Fahrzeug zu lenken, sollte er die Auswirkungen des eigenommenen Medikamentes auf fürs Autofahren wichtige Aspekte (z.B. das Sehvermögen) genau beobachten, Veränderungen ernst nehmen und diese wiederum mit dem behandelnden Arzt besprechen. Dies dient der Verkehrssicherheit.

    Notre recueil d’arrêts du Tribunal fédéral

    Le texte intégral des arrêts sélectionnés par le BPA peut être consulté sur le site Internet du Tribunal fédéral:

    • Les arrêts publiés dans le recueil officiel sont disponibles ici: veuillez rechercher le numéro de l’arrêt indiqué dans notre résumé, p. ex. 129 II 82.
    • Les autres arrêts sont accessibles ici: veuillez rechercher le numéro de la procédure, p. ex. 2A.249/2000.
    Les décisions des tribunaux cantonaux peuvent faire l’objet d'une recherche plein texte sur les sites Internet des cantons concernés.
    Les décisions judiciaires sont en général résumées uniquement en allemand.
  • Vers le panier
    0