Arrêt du: 1 décembre 2005
N° de procédure: 6S.265/2005
Sachverhalt
A fuhr in seinem Personenwagen mit mässiger Geschwindigkeit auf dem rechten Fahrstreifen innerorts. Auf dem linken Fahrstreifen stand ein Polizeifahrzeug vor einem Fussgängerstreifen. Erst als A auf Höhe des Polizeifahrzeugs war, bemerkte er, dass dieses angehalten hatte, um eine von links kommende Fussgängerin passieren zu lassen. Die Fussgängerin verlangsamte ihren Gang, als sie das Fahrzeug von A kommen sah. Obwohl er noch hätte bremsen können, setzte A seine Fahrt fort, weil er der Meinung war, die Fussgängerin dadurch nicht weiter zu behindern und damit den Fussgängerstreifen für die Passantin frei zu machen.
Prozessgeschichte
Erstinstanzlich wurde A der groben Verkehrsregelverletzung durch Nichtgewähren des Vortritts auf Fussgängerstreifen im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG (Strassenverkehrsgesetz) in Verbindung mit Art. 33 Abs. 2 SVG und Art. 6 Abs. 1 VRV (Verkehrsregelnverordnung) für schuldig befunden und zu Fr. 1000.- Busse verurteilt. Die obere kantonale Instanz erkannte auf bloss einfache Verkehrsregelverletzung (Art. 90 Ziffer 1 SVG). Diesen Entscheid zog der kantonale Generalprokurator ans Bundesgericht weiter.Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde gut.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
A habe die sich aus Art. 33 Abs. 2 SVG ergebende Pflicht zur erhöhten Vorsicht vor Fussgängerstreifen verletzt. Er sei so gefahren, dass er selbst bei einer Vollbremsung nicht mehr vor, sondern erst auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen wäre. Damit habe er gegen eine zentrale Verkehrsregel verstossen, deren Missachtung regelmässig zu schweren Unfällen führte. Ausserdem habe er durch sein Zufahren eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Fussgängerin geschaffen. Damit seien die objektiven Tatbestandsvoraussetzungen für eine grobe Verkehrsregelverletzung erfüllt. Aber auch in subjektiver Hinsicht habe sich A in grober Weise fahrlässig verhalten. Angesichts des stillstehenden Polizeifahrzeugs hätte er mit einer Fussgängerin rechnen und seine Fahrt verlangsamen müssen. Weil er trotz verdeckter Sicht ungebremst auf einen Fussgängerstreifen zugefahren sei und ihm die allgemeine Gefährlichkeit dieses verkehrsregelwidrigen Manövers bewusst gewesen sein musste, habe er schon in der ersten Phase des Geschehens grob fahrlässig gehandelt. Hinsichtlich der zweiten Phase könne daher offen bleiben, ob das Vorbeifahren an der Fussgängerin, die ihren Gang schon verlangsamt hatte, ebenfalls rücksichtslos gewesen sei. Aus diesem Grund hob das Bundesgericht das Urteil der kantonalen Vorinstanz auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung zurück.
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