Arrêt du: 19 juin 2008
N° de procédure: 6B_169/2008

Sachverhalt
Am 6.3.2004 um 13.55 Uhr geriet ein Personenwagen auf der Autobahn in eine Radarkontrolle. Es wurde eine Geschwindigkeit von 148 km/h gemessen. Da beim Messpunkt 100 km/h zulässig gewesen wären, ergab sich nach Abzug einer Sicherheitsmarge von 6 km/h eine Geschwindigkeitsübertretung von 42 km/h. Beim fraglichen Personenwagen handelte es sich um ein Geschäftsfahrzeug, welches dem Angestellten X zur Verfügung stand.

Prozessgeschichte
In letzter kantonaler Instanz wurde X deswegen mit Urteil vom 19.12.2007 der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig gesprochen und zu einer Geldstrafe von 3 Tagessätzen zu Fr. 180. –, unter Gewährung des bedingten Vollzugs, sowie zu einer Busse von Fr. 800. – verurteilt. X gelangte ans Bundesgericht und beantragte einen Freispruch. Er bestritt, das Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt gelenkt zu haben. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X ab.

Erwägungen des Bundesgerichts
X hat erst vor der letzten kantonalen Instanz vorgebracht, er habe sich am fraglichen Tag in Italien aufgehalten. Das späte Vorbringen ist nach Auffassung des Gerichts nur schwer nachvollziehbar. Ebenfalls gegen die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen spreche, dass er die entsprechende schriftliche Bestätigung erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung und nicht bereits mit seiner Einsprache gegen die Strafverfügung eingereicht habe. Gemäss Bundesgericht durfte die kantonale Vorinstanz aufgrund dieses Aussageverhaltens davon ausgehen, dass X sich am fraglichen Tag nicht in Italien aufgehalten habe und dass das Bestätigungsschreiben ein blosses Gefälligkeitsschreiben sei. Ebenso könne nicht beanstandet werden, dass die kantonale Vorinstanz X als Lenker des Fahrzeugs bezeichnet habe. Nach eigenen Angaben von X befand sich das Auto, das ihm als Geschäftsfahrzeug fest zugeteilt war und ihm auch privat zur Verfügung stand, meistens bei ihm, ausser wenn es im Service war oder das Geschäft es brauchte. Nachdem keine konkreten Anhaltspunkte vorlagen, dass das Fahrzeug am fraglichen Tag von einer Drittperson beansprucht wurde, sei die Täterschaft von X ausreichend indiziert. Dabei dürfe auch berücksichtigt werden, dass das Radarfoto einen Lenker zeige, dessen Gesichtszüge denjenigen von X ähnlich seien. Zusammenfassend habe die Vorinstanz den Grundsatz "in dubio pro reo" (im Zweifel für den Angeschuldigten) weder als Beweiswürdigungs- noch als Beweislastregel verletzt.

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