Arrêt du: 16 février 2017
N° de procédure: 1C_520/2017
Sachverhalt
Taxifahrer A überschritt nachts auf der Autobahn die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 37 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge) anlässlich einer Taxifahrt.
Prozessgeschichte
Er wurde deswegen der groben Verletzung der Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Abs. 2 SVG schuldig gesprochen. Die Motorfahrzeugkontrolle verfügte wegen desselben Vorfalls einen Sicherungsentzug des Führerausweises von A für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre. A. wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass ihm der Führerausweis nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren wieder erteilt werde, wenn er mittels eines verkehrspsychologischen Gutachtens nachweise, dass er fahrgeeignet sei (Art. 17 Abs. 3 SVG). A war mit dem Führerausweisentzug nicht einverstanden und galangte bis ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde abwies.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG wird der Führerausweis nach einer schweren Widerhandlung für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre entzogen, wenn in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis zweimal wegen schweren Widerhandlungen oder dreimal wegen mindestens mittelschweren Widerhandlungen entzogen war; auf diese Massnahme wird verzichtet, wenn die betroffene Person während mindestens fünf Jahren nach Ablauf eines Ausweisentzugs keine Widerhandlung, für die eine Administrativmassnahme ausgesprochen wurde, begangen hat.
In Bezug auf Geschwindigkeitsüberschreitungen hat die Rechtsprechung schematische Regeln entwickelt, um zwecks Bestimmung der Mindestentzugsdauer leichte, mittel- und schwere Widerhandlungen voneinander abzugrenzen. Demnach ist objektiv eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG) ungeachtet der konkreten Umstände, d.h. auch bei günstigen Strassenverhältnissen, gegeben, wenn der Lenker die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 35 km/h überschritten hat (vgl. BGE 123 II 106 E. 2c S. 112 f.; mit ausführlicher Begründung bestätigt in Urteil 1C_83/2008 vom 16. Oktober 2008 E. 2.1 [in: JdT 2008 I 447]). Liegen jedoch im Einzelfall besondere Umstände vor, müssen diese mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip bei der Festlegung der Art und Dauer der ausgesprochenen Massnahmen einbezogen werden (BGE 126 II 196 E. 2a S. 199).
Dass der Beschwerdeführer die Limite von 35 km/h nur um 2 km/h überschritten hat, gute Strassenverhältnisse und wenig Verkehr herrschten und dass er aus achtenswerten Motiven gehandelt hat, um seine Kundin möglichst rasch nach Hause zu ihrem kranken Kind zu befördern, genügen zur Annahme solcher besonderer Umstände nicht.
Dem Beschwerdeführer war in den vorangegangenen zehn Jahren der Ausweis unbestrittenermassen zweimal wegen schweren Widerhandlungen entzogen. Gestützt auf die Verfügung vom 10. August 2006 respektive vom 4. Juni 2010 war der Ausweis einerseits vom 18. September 2006 bis 17. März 2007 wegen Fahren in übermüdetem Zustand, Überschreiten der zulässigen Höchstgeschwindigkeit innerorts von 50 km/h und Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und andererseits vom 18. August 2010 bis 17. August 2011 wegen Rechtsüberholen auf der Autobahn durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen sowie Unterlassen der Richtungsanzeige beim Überholen entzogen.
Der Beschwerdeführer hat am 26. Mai 2016 durch Überschreiten der Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn um 37 km/h erneut eine schwere Widerhandlung begangen. Dies führt nach dem klaren Wortlaut von Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG zum Sicherungsentzug, da der Ablauf des letzten Ausweisentzugs noch keine fünf Jahre zurückliegt.
Nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG ist der Führerausweis für unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre zu entziehen. Diese Mindestentzugsdauer von zwei Jahren darf gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG auch bei einem Berufschauffeur nicht unterschritten werden (BGE 135 II 138 E. 2.4 S. 144; 132 II 234 E. 2 S. 235 ff.).
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