Arrêt du: 14 mai 2018
N° de procédure: 1C_701/2017
Sachverhalt
A. fuhr am 17. Juni 2017 gegen 02.00 Uhr in angetrunkenem Zustand von Gümmenen in Richtung Flamatt. Kurz nach der Sensebrücke kam er in einer Linkskurve von der Strasse ab und kollidierte mit einem Kandelaber. A. fuhr ohne sich um den Schaden zu kümmern weiter in Richtung Flamatt. Beim Coop Flamatt hielt er jedoch aufgrund eines Schadens an seinem Fahrzeug an und wurde von der Polizei aufgegriffen. Die durchgeführte Blutalkoholuntersuchung ergab einen Alkoholwert von 0.86 Gewichtspromille. Die Polizei nahm ihm den Führerausweis noch in derselben Nacht ab.
Prozessgeschichte
Mit Verfügung vom 21. Juni 2017 entzog die Kommission für Administrativmassnahmen im Strassenverkehr des Kantons Freiburg A. den Führerausweis vorsorglich auf unbestimmte Zeit und ordnete eine Fahreignungsabklärung an.
Bei der am 15. August 2017 durchgeführten chemisch-toxikologischen Haaranalyse auf Ethylglucuronid (EtG) wurde ein Wert von 57 pg/mg nachgewiesen. Dieses Resultat lässt gemäss Gutachten vom 1. September 2017 auf einen chronisch übermässigen Alkoholkonsum schliessen.
Die Kommission für Administrativmassnahmen entzog daraufhin A. mit Verfügung vom 28. September 2017 den Führerausweis mit Wirkung ab 17. Juni 2017 auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für drei Monate. Diese Verfügung focht A. am 19. Oktober 2017 beim Kantonsgericht des Kantons Freiburg an, welches die Beschwerde mit Urteil vom 15. November 2017 abwies. A. gelangte daraufhin ans Bundesgericht, wo er auch unterlag.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Insbesondere wird einer Person der Führerausweis zwingend auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, um ein Motorfahrzeug sicher zu führen, oder sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst (Art. 16d Abs. 1 lit. a und b SVG). Diesfalls kann der Ausweisentzug selbst ohne Vorliegen einer konkreten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsregeln erfolgen (vgl. BGE 133 I 331 E. 9.1 S. 351 f.). Sicherungsentzüge dienen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit.
Die Rechtsprechung bejaht eine Trunksucht, wenn die betroffene Person regelmässig so viel Alkohol konsumiert, dass ihre Fahrfähigkeit vermindert wird und sie diese Neigung zum übermässigen Alkoholgenuss durch den eigenen Willen nicht zu überwinden oder zu kontrollieren vermag. Auf eine fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn die Person nicht mehr in der Lage ist, Alkoholkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass sie im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt. Die Person muss mithin in einem Mass abhängig sein, dass sie mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich in einem Zustand ans Steuer eines Fahrzeugs zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet. Der Suchtbegriff des Verkehrsrechts deckt sich nicht mit dem medizinischen Begriff der Alkoholabhängigkeit. Auch bloss suchtgefährdete Personen, bei denen aber jedenfalls ein Alkoholmissbrauch vorliegt, können vom Führen eines Motorfahrzeugs ferngehalten werden.
Ist die Fahreignung nicht mehr gegeben, muss ein Sicherungsentzug zwingend angeordnet werden. Als schwerwiegender Eingriff in den Persönlichkeitsbereich des Betroffenen setzt er eine sorgfältige Abklärung aller wesentlichen Gesichtspunkte voraus (BGE 133 II 384 E. 3.1 S. 387 f.). Der Umfang der Nachforschungen richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und liegt im pflichtgemässen Ermessen der Entzugsbehörde (BGE 129 II 82 E. 2.2 S. 84). Zu den Abklärungen die sich vor einem allfälligen Sicherungsentzug regelmässig aufdrängen, gehören die einlässliche Prüfung der persönlichen Verhältnisse (welche in begründeten Fällen auch die Einholung von Fremdberichten einschliessen kann), die gründliche Aufarbeitung allfälliger Trunkenheitsfahrten, eine spezifische Alkoholanamnese (betreffend Trinkverhalten bzw. Muster und Motivationen des Alkoholkonsums) sowie eine umfassende medizinische körperliche Untersuchung mit besonderem Augenmerk auf mögliche alkoholbedingte Veränderungen oder gesundheitliche Störungen.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung anerkennt die Haaranalyse als geeignetes Mittel sowohl zum Nachweis eines übermässigen Alkoholkonsums als auch der Einhaltung einer Abstinenzverpflichtung (BGE 140 II 334 E. 3 S. 337 f. mit Hinweisen). Die Haaranalyse gibt direkten Aufschluss über den Alkoholkonsum. Nach dem Alkoholgenuss wird das Abbauprodukt EtG (Ethylglucuronid) im Haar eingelagert und erlaubt über ein grösseres Zeitfenster (als bei einer Blutuntersuchung) Aussagen über den erfolgten Konsum. Die festgestellte EtG-Konzentration korreliert mit der aufgenommenen Menge an Trinkalkohol. Aufgrund des Kopfhaar-Längenwachstums von rund einem Zentimeter pro Monat lassen sich Aussagen über den Alkoholkonsum während der entsprechenden Zeit vor der Haarentnahme machen. EtG-Werte ab 7 pg/mg, aber unterhalb von 30 pg/mg sprechen für einen moderaten, darüber liegende Werte (> 30 pg/mg) für einen übermässigen Alkoholkonsum.
Nach der Rechtsprechung können deutlich überhöhte EtG-Werte zwar ein wichtiges Indiz für mangelnde Fahrtüchtigkeit darstellen; sie vermögen jedoch eine ausreichende verkehrsmedizinische Abklärung als Voraussetzung für den Sicherungsentzug nicht vollständig zu ersetzen. Vorliegend stützt sich das Gutachten entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht nur auf den EtG-Wert, sondern es wurden zusätzliche ergänzende Abklärungen in einem ausreichenden Umfang getroffen. Damit genügt das Gutachten vorliegend den im vom Beschwerdeführer zitierten Urteil festgehaltenen Anforderungen an eine verkehrsmedizinische Abklärung (BGE 129 II 82 in E. 6 S. 88 f.). Der Beschwerdeführer bringt keine Gründe vor, welche die Glaubwürdigkeit des Gutachtens ernsthaft erschüttern würden. Im Ergebnis erweist sich das verkehrsmedizinische Gutachten somit als vollständig, schlüssig und widerspruchsfrei. Mit Blick auf die sorgfältigen verkehrsmedizinischen Abklärungen aller wesentlichen Gesichtspunkte bestand für die Vorinstanz kein Anlass, weitere Abklärungen zu treffen. Indem sie darauf abstellte und den von der Kommission für Administrativmassnahmen verfügte Sicherungsentzug des Führerausweises bestätigte, verletzte sie kein Bundesrecht.
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