Arrêt du: 22 décembre 2008
N° de procédure: 1C_288/2008


Am 19.5.2007 fuhr A im Parking eines Sportcenters in angetrunkenem Zustand. Eine Blutprobe ergab 1,56 Promille Blutalkoholkonzentration. A musste seinen Führerausweis abgeben. Bereits im Jahr 2006 musste A seinen Führerausweis wegen Fahrens mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,24 Promille abgeben. Am 5.6.2007 ordnete das kantonale Strassenverkehrsamt einen Führerausweisentzug von dreizehn Monaten an. Am 11.10.2007 wurde A vom Strafrichter wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe und zu einer Busse verurteilt. A war mit dem Entscheid des Strassenverkehrsamtes nicht einverstanden und gelangte ans Bundesgericht. Er machte unter anderem geltend, die Dauer des Führerausweisentzuges sei unverhältnismässig, da er nicht auf einer öffentlichen Strasse, sondern nur in einem Parking gefahren sei.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde von A ab. Gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG (Strassenverkehrsgesetz) wird der Führerausweis für mindestens zwölf Monate entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen war. Wer ein Motorfahrzeug mit mindestens 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration führt, begeht eine schwere Widerhandlung (Art. 16c Abs. 1 lit. b SVG). Die Rechtsprechung stuft ein Parking als eine dem öffentlichen Verkehr dienende Strasse im Sinne von Art. 1 Abs. 2 SVG ein, da es einem unbestimmten Personenkreis offensteht. Die Fahrer, die dort verkehren, sind demnach den Strassenverkehrsregeln unterworfen. Auch wenn man nur einige Meter aus einem Parkplatz heraus rolle, genüge dies zur Annahme eines Fahrens in angetrunkenem Zustand. A habe im Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 1,56 Promille aufgewiesen und damit die qualifizierte Blutalkoholkonzentration von 0,8 Promille klar überschritten. Dies rechtfertige eine Erhöhung der Mindestentzugsdauer. Zudem habe A bereits vor nicht einmal einem Jahr ebenfalls eine schwere Widerhandlung begangen. Angesichts dieser Umstände hätten die kantonalen Vorinstanzen ihren Ermessensspielraum aus Art. 16 Abs. 3 SVG nicht überschritten, als sie die Mindestentzugsdauer von zwölf Monaten um einen Monat erhöht haben.

Das Bundesgericht wies auch die anderen Begehren von A betreffend Vollzug des Ausweisentzugs und vorzeitiger Wiedererteilung des Führerausweises ab.

(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 1C_288/2008)

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