Arrêt du: 6 juin 2016
N° de procédure: 6B_1143/2015

Sachverhalt
X. hatte die Ausserortshöchstgeschwindigkeit um 33 km/h überschritten. Die Messung erfolgte mit einem mobilen Lasermessgerät, und sie wurde zusätzlich mit einem Videogerät aufgezeichnet.

Prozessgeschichte
X. wurde wegen grober Verkehrsregelverletzung verurteilt. Er machte bis vor Bundesgericht erfolglos geltend, die Messung sei wegen eines fehlenden Anfangsverdachts nicht verwertbar.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Im konkrreten Fall agierte die Polizei eindeutig in Wahrnehmung ihrer verkehrspolizeilichen Aufgaben; dass das dann auch der Beweissicherung im späteren Strafverfahren diente, war lediglich eine Begleiterscheinung. Die Strafprozessordnung ist damit für diesen Fall nicht relevant.
  • Gemäss Art. 9 Abs. 1 Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV) setzt die Polizei für die Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen nach Möglichkeit technische Hilfsmittel ein, so insbesondere bei der Kontrolle der Geschwindigkeit. Die Durchführung der polizeilichen Geschwindigkeitskontrollen ist in der Verordnung des EJPD vom 28. November 2008 über Messmittel für Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachungen im Strassenverkehr (Geschwindigkeitsmessmittel-Verordnung; SR 941.261) und in den Weisungen des Bundesamts für Verkehr (ASTRA) über polizeiliche Geschwindigkeitskontrollen und Rotlichtüberwachung im Strassenverkehr geregelt. Keine dieser Bestimmungen verlangt auch nur einen Anfangsverdacht und erst recht keinen hinreichenden Tatverdacht zur Legitimation polizeilichen Handelns im Rahmen von Verkehrskontrollen. Im Gegenteil legt Art. 5 Abs. 1 und 2 SKV sogar fest, dass die Kontrollen stichprobenweise, systematisch oder im Rahmen von Grosskontrollen erfolgen. Die anlassfreie Kontrolle des Strassenverkehrs insbesondere unter Einsatz technischer Hilfsmittel durch die Kantonspolizei Thurgau war demnach grundsätzlich zulässig.

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