Arrêt du: 19 décembre 2006
N° de procédure: 4C.298/2006
Recueil officiel: 133 III 81
Im März 2000 kaufte Frau X in der Schweiz eine Filterkaffeemaschine, die aus einem Teil zum Brauen des Kaffees, einem Filterteil sowie einem Glasbehälter bestand, um den gebrauten und gefilterten Kaffee aufzunehmen. Die Kaffeemaschine war nach der EU-Direktive 89/336/EEC gefertigt worden. Die Tests, die durch eine spezialisierte deutsche Firma durchgeführt worden waren, hatten die Konformität der Kaffeemaschine mit den Qualitätsanforderungen bestätigt. Am 8.6.2001 bereitete Frau X nach einem Nachtessen mit Gästen frischen Kaffee zu. Sie stellte den Glaskrug mit dem Kaffee in der Küche auf eine kunststoffbeschichtete Arbeitsfläche. Während des Aufsetzens des Deckels auf den Glaskrug explodierte dieser, wobei sich Frau X an der linken Hand schwer verletzte. In der Gebrauchsanweisung zur Kaffeemaschine war insbesondere ein Warnhinweis enthalten, die Maschine solle nicht fallen gelassen oder starken Stössen ausgesetzt werden. Zudem dürfe die Karaffe in heissem Zustand nicht auf eine kalte oder nasse Oberfläche gestellt werden, da ansonsten das Glas zerbersten könnte.
In der Folge reichte Frau X gestützt auf das Bundesgesetz über die Produktehaftpflicht gegen den Importeur der Kaffeemaschine Schadenersatz- sowie Genugtuungsforderungen ein. Die kantonalen Instanzen lehnten diese Forderungen ab, da Frau X nicht bewiesen habe, welche Art von Fehler (Konstruktions-, Fabrikations- oder Instruktionsfehler) vorgelegen und zum Schaden geführt habe. Eine Expertise zur Feststellung des Fehlers war nicht möglich, da die Gäste von Frau X– als diese im Spital war – die Reste des kaputten Glasbehälters nach dem Unfall weggeworfen hatten.
Im Verfahren vor dem Bundesgericht war ausschliesslich die Frage nach der Fehlerhaftigkeit des Produktes zu beurteilen. Das Bundesgericht hiess die Berufung von Frau X gut. Wenn ein Konsument im Zusammenhang mit einem fehlerhaften Produkt einen Unfall erleide, könne der Ablauf der Ereignisse oft nur aufgrund von dessen Aussagen erstellt werden. Deshalb sei es Frau X entgegen der Vorinstanz nicht zuzumuten, den strikten Nachweis des Ablaufs der Geschehnisse zu erbringen, die zum Schaden geführt hatten. Frau X müsse also nicht die Ursache des Fehlers beweisen; sie habe nur nachzuweisen, dass das Produkt nicht die Sicherheit aufgewiesen habe, die der Konsument unter Berücksichtigung aller Umstände habe erwarten dürfen. Indem die Vorinstanz den strikten Nachweis der massgebenden Tatsachen verlangt habe, habe sie Bundesrecht verletzt. Sie wurde vom Bundesgericht angewiesen, zusätzliche Beweise über den Unfallhergang zu erheben, insbesondere darüber, ob Frau X das Produkt den Gebrauchsvorschriften entsprechend benutzt habe. Dabei müsse die Vorinstanz die Fehlerhaftigkeit des Produktes unter dem Blickwinkel der überwiegenden Wahrscheinlichkeit – also nach einem herabgesetzten Beweismass – prüfen; abzustellen sei auf die Ausführungen von Frau X und auf diejenigen der Zeugen. Der Importeur könne selbstverständlich den Gegenbeweis antreten und darlegen, dass die Darstellung von Frau X nicht überwiegend wahrscheinlich sei.
(Urteil vom 19.12.2006; Prozess-Nr. des Bundesgerichts 4C.298/2006)
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