Arrêt du: 20 septembre 2007
N° de procédure: U 289/06
Sachverhalt
Am 17.4.2003 überholte der Motorradfahrer X auf einer Überlandstrasse in Frankreich im Bereich einer Kreuzung in hohem Tempo erst einen Personenwagen und dann einen Lastwagen. Diese beiden Fahrzeuge bremsten wegen der kommenden Kreuzung ab. Als ein sich vor dem Lastwagen befindlicher Personenwagen in diesem Moment nach links abbiegen wollte, knallte ihm der Motorradfahrer heftig in die Seite. Der Motorradfahrer erlitt dabei schwere Kopfverletzungen.
Prozessgeschichte
Später verfügte die suva eine 20-prozentige Kürzung ihrer Taggeldleistungen an den arbeitslosen Motorradfahrer, da er den Unfall grobfahrlässig verursacht habe. Nachdem das kantonale Sozialversicherungsgericht dem Verunfallten Recht gegeben und die Kürzung aufgehoben hatte, hiess das Bundesgericht die Beschwerde der suva gut.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Gemäss Bundesgericht muss das Überholmanöver mit hohem Tempo im Bereich einer Kreuzung als grobfahrlässig eingestuft werden, zumal die überholten Fahrzeuge wegen der Nähe der Kreuzung ihr Tempo abgebremst hatten. Angesichts dieser Situation hätte der Motorradfahrer sein Überholmanöver abbrechen müssen. Dies umso mehr als der Lastwagen ihm die Sicht auf das vorausliegende Strassenstück verdeckt habe. Die umstrittene Frage, ob der linksabbiegende Personenwagenlenker den Blinker gestellt habe und korrekt eingespurt sei, spiele unter diesen Umständen keine Rolle. Der Fehler des Betroffenen rechtfertige eine Kürzung der Taggeldleistung um 20%. Dass X strafrechtlich nicht verurteilt worden sei und die Versicherung des anderen Unfallbeteiligten dessen Schaden anstandslos übernommen habe, sei dabei nicht von Bedeutung.
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