Arrêt du: 16 janvier 2009
N° de procédure: 6B_672/2008
X lenkte an einem Februarmorgen des Jahres 2006 innerorts einen Personenwagen. Anlässlich einer Polizeikontrolle wurde festgestellt, dass die Frontscheibe des Wagens komplett von Eis überzogen und lediglich auf Augenhöhe ein Guckloch von etwa 15 mal 25 cm Grösse freigekratzt war. Die Seitenscheiben waren vollständig mit Eis überdeckt, so dass eine ungehinderte Sicht auf Fahrbahn und Verkehrsgeschehen nicht möglich war. In letzter kantonaler Instanz wurde X deswegen der groben Verkehrsregelverletzung schuldig gesprochen und zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100. – sowie zu einer Busse von Fr. 400. – verurteilt.
X gelangte ans Bundesgericht und verlangte einen Schuldspruch wegen bloss einfacher Verkehrsregelverletzung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab.
Wer ein nicht betriebssicheres Fahrzeug (Art. 29 SVG [Strassenverkehrsgesetz]) führt, wird nach Art. 93 Ziffer 2 SVG bestraft, welche Bestimmung als lex specialis Art. 90 Ziffer 1 SVG vorgeht. Innerhalb von Art. 90 SVG hat Ziffer 2 (grobe Verkehrsregelverletzung) als qualifizierte Bestimmung gegenüber Ziffer 1 (einfache Verkehrsregelverletzung) Vorrang. Art. 90 Ziffer 2 SVG geht deshalb auch Art. 93 Ziffer 2 SVG vor, wenn der Täter durch den Gebrauch eines nicht den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugs in grobfahrlässiger Weise eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen hat.
X habe im konkreten Fall effektiv eine erhöhte abstrakte Gefährdung im Sinne von Art. 90 Ziffer 2 SVG geschaffen. Durch die vereiste Frontscheibe sei die Sicht auf die Fahrbahn stark behindert gewesen. Zudem sei es zum Tatzeitpunkt noch dunkel gewesen. X sei deshalb weder nach vorne noch auf die Seite hin in der Lage gewesen, den Verkehrs- und Strassenverhältnissen die erforderliche Aufmerksamkeit zu schenken. Da auf der fraglichen Strasse frühmorgendlicher Berufsverkehr herrschte und auch Fussgänger unterwegs waren, sei die abstrakte Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer umso schwerer einzustufen.
Der Hinweis von X auf zwei jüngere Bundesgerichtsurteile, welche ebenfalls Gucklochfahrer betrafen und wo auf eine bloss mittelschwere Verkehrsregelverletzung erkannt wurde, sei unbehelflich. Dort habe es sich um einen durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochenen Warnungsentzug des Führerausweises gehandelt. Der Strafrichter jedoch sei an diese Erkenntnisse der Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht gebunden.
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