Arrêt du: 20 juin 2018
N° de procédure: 6B_252/2017
Recueil officiel: BGE 144 I 242

Sachverhalt
Der Lenker eines Firmenwagens überschritt die erlaubte Höchstgeschwindigkeit innerorts um 14 km/h und geriet in eine Radarkontrolle, wurde aber nicht angehalten. Die Geschwindigkeitsbusse wurde der Halterin zugestellt, einer deutschen GmbH. Das Bundesgericht hatte die Frage zu beurteilen, ob das Unternehmen als Fahrzeughalterin für die Geschwindigkeitsbusse belangt werden kann.

Erwägungen des Bundesgerichts
Gemäss Art. 6 des Ordnungsbussengesetzes (OBG) können Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Halter auferlegt werden, wenn der tatsächliche Lenker nicht bekannt ist. Nennt der Halter Name und Adresse des Lenkers, so wird dieser belangt. Kann mit verhältnismässigem Aufwand nicht festgestellt werden, wer der Lenker war, so muss der Halter die Busse bezahlen - ausser er macht glaubhaft, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen benutzt wurde und er dies trotz entsprechender Sorgfalt nicht verhindern konnte.

Aus Sicht der Unschuldsvermutung ist die Halterhaftung nicht zu beanstanden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) führen die Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und die Fahrberechtigung zu gewissen Verpflichtungen. Dazu gehören auch Auskunftspflichten - werden sie verletzt, kann es zu Konsequenzen führen.

Im Bereich des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) sind die allgemeinen Regeln des Strafgesetzbuches (StGB) anwendbar. Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 102 StGB die strafrechtliche Verantwortlichkeit von Unternehmen nur bei Verbrechen und Vergehen, nicht aber bei Übertretungen vor. Bei der beurteilten Geschwindigkeitsüberschreitung handelt es sich um eine Übertretung. Die Halterhaftung in Art. 6 OBG gilt nicht ausdrücklich auch für Unternehmen. Das Bundesgericht ist deshalb zum Schluss gekommen, dass keine genügende gesetzliche Grundlage besteht, um dem Unternehmen die Busse aufzuerlegen.

Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts

  • Die Unschuldsvermutung und das Recht zu Schweigen stehen der Halterhaftung nicht entgegen. Aus der Akzeptanz der Strassenverkehrsgesetzgebung und der Fahrberechtigung ergeben sich gewisse Pflichten, darunter auch eine Auskunftspflicht.
  • Juristische Personen sollten auch künftig gebüsst werden können, wenn ein unbekannter Lenker mit ihrem Fahrzeug ein Verkehrsdelikt begeht. Der Gesetzgeber sollte deshalb innert nützlicher Frist das Gesetz anpassen und die Lücke schliessen.

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