Arrêt du: 3 février 2004
N° de procédure: 6P.135/2003
Sachverhalt
Lastwagenchauffeur X fuhr um die Mittagszeit auf einer Hauptstrasse. Die signalisierte Höchstgeschwindigkeit betrug 60 km/h. In einer leicht abfallenden, lang gezogenen Linkskurve bemerkte X vor ihm in grösserer Entfernung (50–100 m) ein siebeneinhalbjähriges Kind, das auf einem von rechts einmündenden Weg in Richtung Hauptstrasse lief. X mässigte seine Geschwindigkeit nur leicht auf 52 km/h und erstellte Bremsbereitschaft. Eine mit Sträuchern bepflanzte und mit Findlingen bestückte Böschung verdeckte X anschliessend vorübergehend die Sicht auf das weitereilende Kind. Dieses rannte in der Folge, ohne nach links oder rechts zu blicken, auf den über die Hauptstrasse führenden Fussgängerstreifen. Dort kam es zur Kollision mit dem Lastwagen von X, der trotz Vollbremsung nicht mehr rechtzeitig anhalten konnte. Das Kind erlitt schwere Verletzungen.
Prozessgeschichte
X wurde wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung verurteilt. Das Bundesgericht wies die Beschwerden von X ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Das Gericht warf X vor, er hätte schon im Zeitpunkt, als er das Kind vor der Böschung in Richtung der Hauptstrasse eilen sah, damit rechnen müssen, dass es geradewegs auf den Fussgängerstreifen zurennen und, ohne auf den Verkehr zu achten, über die Strasse eilen könnte.
Gegenüber Kindern sowie gebrechlichen und alten Leuten gilt der Vertrauensgrundsatz nicht. Es bedarf vielmehr besondere Umstände, um ein allenfalls begrenztes Vertrauen in das ordnungsgemässe Verhalten dieser Strassenbenützer zu rechtfertigen.
Die Pflicht zu besonderer Vorsicht gegenüber Kindern auch ohne konkrete Anzeichen eines Fehlverhaltens geht nach der Rechtsprechung allerdings nicht so weit, dass der Führer eines Motorfahrzeuges beim Anblick eines Kindes in jedem Fall seine Fahrt verlangsamen und Hupsignale geben müsste.
Das ist zumindest innerorts nur geboten, wenn das Kind sich auf der Fahrbahn oder am Strassenrand befindet, oder wenn es sich auf einem angrenzenden Trottoir oder einem benachbarten Platz in unmittelbarer Nähe der Fahrbahn dem Spiel hingibt oder sonstwie ein Verhalten an den Tag legt, das erkennen lässt, dass es seine Aufmerksamkeit vollauf einem anderen Geschehen als dem Verkehr auf der Strasse zugewandt hat und jederzeit seinen spontanen Neigungen folgend in den Strassenverkehr geraten könnte. Wo jedoch ein Kind auf dem Trottoir ruhig seines Weges geht, da muss der Führer nicht damit rechnen, dass es unvermittelt auf die Fahrbahn treten werde.
Der Umstand, dass ein Kind in Richtung eines Fussgängerstreifens renne, sei hingegen als Anzeichen für ein mögliches Fehlverhalten zu deuten. (Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6P.135/2003 und 6S.383/2003)
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