Arrêt du: 17 juin 2013
N° de procédure: 1C_438/2012
Sachverhalt
X überschritt mit seinem PW die zulässige Höchstgeschwindigkeit innerorts von 30 km/h um 19 km/h (nach Abzug der Sicherheitsmarge).
Prozessgeschichte
Deswegen wurde er der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig befunden und zu einer Busse verurteilt. Überdies erhielt er vom Strassenverkehrsamt eine Verwarnung wegen leichter Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Gegen diese Verwarnung wehrte sich X bis vor Bundesgericht erfolglos.
Für die Prävention entscheidende Überlegungen des Bundesgerichts
Gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft. Die fehlbare Person wird verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG).
In besonders leichten Fällen wird nach Art. 16a Abs. 4 SVG auf jegliche Massnahme verzichtet. Dieser Tatbestand setzt voraus, dass der Fahrzeugführer eine besonders geringe Gefahr für die Sicherheit anderer schafft und ihn dafür nur ein besonders leichtes Verschulden trifft.
Nach ständiger Rechtsprechung schafft eine Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 15 km/h innerorts - ungeachtet der konkreten Umstände -eine erhöhte abstrakte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer.
Der Grund dafür besteht darin, dass sich im Innerortsbereich viele schwache Verkehrsteilnehmer (insbesondere Fussgänger) bewegen. Diese müssen sich nicht darauf einstellen, dass Fahrzeuge mit übersetzter Geschwindigkeit herannahen. Entsprechend häufig kommt es zu Zusammenstössen. Welch schwerwiegende Folgen diese für Fussgänger haben können, zeigen physikalische Berechnungen. Die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung liegt damit nahe.
Von dieser Gefährdungslage ist umso mehr in "Tempo-30-Zonen" auszugehen. So gekennzeichnet sind Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen, auf denen - zum Schutz schwacher Verkehrsteilnehmer - besonders vorsichtig und rücksichtsvoll zu fahren ist (Art. 22a der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 [ SSV; SR 741.21 ]; vgl. auch Art. 108 Abs. 2 lit. b und Abs. 5 lit. e SSV).
Die Geschwindigkeitsüberschreitung um mehr als 15 km/h in "Tempo-30-Zonen" führt demzufolge jedenfalls zu einer erhöhten abstrakten Gefährdung. Der objektive Tatbestand einer zumindest leichten Widerhandlung gegen die Verkehrsvorschriften ist damit erfüllt. Ein besonders leichter Fall im Sinne von Art. 16a Abs. 4 SVG, der jede Massnahme verzichtbar machte, ist bei derart übersetzter Geschwindigkeit nicht gegeben.
Indem der Beschwerdeführer in einer "Tempo-30-Zone" die Höchstgeschwindigkeit um 19 km/h überschritt, hat er demnach eine erhöhte abstrakte Gefahr für die Sicherheit anderer geschaffen. Die Vorinstanz verletzt somit kein Bundesrecht, wenn sie ungeachtet der weiteren Umstände das Vorliegen eines besonders leichten Falles nach Art. 16a Abs. 4 SVG verneint. Der ungetrübte automobilistische Leumund und die konkreten Verkehrsverhältnisse, die der Beschwerdeführer zu bedenken gibt, bleiben daher zu Recht ausser Betracht.
Auch die übrigen Voraussetzungen für eine Verwarnung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a und Abs. 3 SVG - namentlich das leichte Verschulden - sind gegeben. Insoweit beanstandet der Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid nicht; auf diesen kann verwiesen werden.
Die Beschwerde erweist sich danach als unbegründet.
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