Arrêt du: 27 octobre 2005
N° de procédure: U 223/05
A war in der Wintersaison 2003/2004 als Skilehrer tätig und damit bei der Versicherung M gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 5.2.2004 verspürte er beim Carving-Skifahren in einer Kurve plötzlich ein starkes Ziehen. Er stürzte nicht, doch der Schwung hatte eine so erhebliche Krafteinwirkung auf sein rechtes Knie, dass er sich eine Innenbandverletzung zuzog. Während die Heilbehandlung am 11.2.2004 abgeschlossen werden konnte, dauerte As Arbeitsunfähigkeit als Skilehrer bis am 19.2.2004 an. Die Unfallversicherung M verweigerte ihre Leistungspflicht und hielt auf Einsprache des Krankenversicherers von A an ihrem Entscheid fest. Die Krankenversicherung erhob dagegen Beschwerde beim kantonalen Verwaltungsgericht. Dieses Gericht verpflichtete M, die Behandlungskosten und Taggelder hinsichtlich des Ereignisses vom 5.2.2004 zu übernehmen. Daraufhin beantragte M beim Eidgenössischen Versicherungsgericht (EVG) die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Das EVG hielt fest, dass die bisherige Rechtsprechung zum Unfallbegriff auch nach dem Inkrafttreten des Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts (ATSG) am 1.1.2003 weiterhin Geltung habe. Nach Art. 4 ATSG ist ein Unfall die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung auf den Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat. Zu prüfen war in diesem Fall, ob es sich bei der beim Carving-Skifahren zugezogenen Knieläsion um eine einem Unfall gleichgestellte unfallähnliche Körperschädigung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 lit. g UVV (Verordnung über die Unfallversicherung) handelte. Eine solche liegt grundsätzlich vor, wenn ausser dem ungewöhnlichen äusseren Faktor die Begriffsmerkmale eines Unfalls erfüllt sind. Gemäss präzisierender Rechtsprechung ist jedoch am Erfordernis des äusseren Faktors bzw. eines ausserhalb des Körpers liegenden, objektiv feststellbaren, sinnfälligen, eben unfallähnlichen Vorfalls festzuhalten. Erforderlich und hinreichend ist, dass dem äusseren Faktor ein gesteigertes Gefährdungspotenzial zukommt. Ohne ein solches Ereignis mit Einwirkung auf den Körper handelt es sich um eine eindeutig krankheits- oder degenerativ bedingte Gesundheitsschädigung.
Das EVG gelangte zum Schluss, dass im konkreten Fall die Knieverletzung nicht allmählich, durch wiederholte schädigende Einwirkungen entstanden sei, sondern durch einen plötzlichen, einmaligen Faktor, und damit auch ohne Sturz eine unfallähnliche Schädigung vorliege. Mit folgender Begründung wurde die Beschwerde der M abgewiesen: Das dynamische Skifahren stelle ein Geschehen mit einem gesteigerten Gefährdungspotenzial dar und sei auch für einen Skilehrer keine alltägliche Lebensverrichtung wie Aufstehen oder blosses Bewegen im Raum. Die Verletzung von A sei weder auf eine unkoordinierte Bewegung noch eine augenfällige Überanstrengung zurückzuführen, sondern vielmehr auf ein sinnfälliges Ereignis anlässlich der Ausübung einer erhöht riskanten Sportart. Das Carving-Skifahren sei zudem geeignet, Änderungen der Körperlage auszulösen, die nach unfallmedizinischer Erfahrung häufig zu körpereigenen Traumen führen können. A habe den Schmerz beim Carven denn auch in einem Moment erlebt, als er sich in einer Kurve drehte. Damit liege ein unmittelbares Geschehen vor, das die Merkmale der Plötzlichkeit sowie der Unmittelbarkeit aufweise und zu einer Köperschädigung geführt habe. Ähnlich wie beim Aufstehen aus der Hocke sei das Kniegelenk durch die Stellung beim Skifahren bereits vor dem die Verletzung auslösenden Ereignis belastet gewesen. Durch eine weitere, unvermittelt einsetzende belastende Bewegung, nämlich der Änderung der Körperlage beim Drehen in der Kurve, sei das Knie aufgrund der dadurch freigesetzten Kräfte zusätzlich erheblich in Anspruch genommen worden. A habe nicht nur sagen können, wann die Schmerzen zum ersten Mal aufgetreten seien, sondern auch den äusseren schädigenden Faktor bezeichnet. Deshalb sei die Unfallversicherung leistungspflichtig, befand das EVG.
(Prozess-Nr. des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 223/05)
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