Arrêt du: 15 juin 2001
N° de procédure: 6S.754/2000
Sachverhalt
X lenkte seinen Personenwagen mit einer Geschwindigkeit von 40–50 km/h auf einen Fussgängerstreifen zu. In einer überblickbaren Entfernung von rund 40 m standen zwei Jugendliche im Alter von 13 ½ Jahren am Strassenrand vor einem Fussgängerstreifen, den sie überqueren wollten. X nahm sie erst aus 30 m Distanz wahr. Obschon er ohne weiteres hätte anhalten können, drosselte er seine Geschwindigkeit nicht und erstellte auch keine Bremsbereitschaft. In der Folge blickte einer der Jugendlichen kurz in den Verkehrsspiegel auf der anderen Strassenseite und trat dann auf den Fussgängerstreifen. Er stiess nahe am Trottoirrand seitlich gegen den rechten vorderen Kotflügel des Personenwagens von X. Nach dem Zusammenstoss schlug er mit dem Kopf gegen den Rand der Windschutzscheibe und wurde weggeschleudert. Er erlitt schwere Verletzungen.
Prozessgeschichte
X wurde der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig gesprochen. Der Beschwerdeführer unterlag im Strafpunkt vollständig vor dem Bundesgericht.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Die Vorinstanz hat X zu Recht vorgeworfen, nicht vor dem Fussgängerstreifen angehalten oder zumindest ein akustisches Warnzeichen gegeben zu haben, obschon die beiden Jugendlichen offensichtlich die Strasse überqueren wollten. Angesichts ihres erkennbaren Alters hätte X damit rechnen müssen, dass sie sich impulsiv verhalten könnten, weshalb erhöhte Vorsicht geboten war. Erschwerend komme hinzu, dass er ortskundig war und dem Verkehrsgeschehen nicht die erforderliche Aufmerksamkeit geschenkt habe. X wurde die Berufung auf das Vertrauensprinzip angesichts seines eigenen Fehlverhaltens verwehrt.
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