Arrêt du: 16 avril 2014
N° de procédure: 1C_840/2013
Sachverhalt
A arbeitet als Buschauffeur; er ist Inhaber eines Führerausweises D und DE. Im Juni 2012 unterzog er sich einer medizinischen Kontrolle bei Dr. X, dem Vertrauensarzt des Strassenverkehrsamtes. Dieser stellte dem behandelnden Arzt von A einen Fragenkatalog zu mit dem Auftrag, diesen zuhanden des Strassenverkehrsamtes auszufüllen. Dr. X stellte insbesondere fest, dass A eine geringe Dosis Insulin verschrieben sei, was gegen das Führen von Bussen spreche; er sprach sich für eine Behandlung ohne Insulin aus.
Prozessgeschichte
Am 20. Juni 2012 erliess das Strassenverkehrsamt einen Bescheid, worin es die Fahreignung von A für die Motorfahrzeuge der Gruppen 1 und 2 aufgrund des positiven Berichts
des Vertrauensarztes bestätigte.
Am 27. Juni 2012 erhielt das Strassenverkehrsamt den Bericht des behandelnden Arztes von A, Dr. Y, der angab, der letzte Wert von HbA1c betrage 6,8% und die Prognose bezüglich der Entwicklung des Diabetes sei gut.
Am 29. Juni 2012 kündigte der Vertrauensarzt des Strassenverkehrsamtes an, dass er A gemäss den Richtlinien bezüglich Fahreignung bei Diabetes der Schweiz. Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie (SGED) für ungeeignet zum Führen von Motorfahrzeugen der 1. Gruppe halte, weil die angewandte Behandlungsmethode dagegen spreche.
Am 9. Oktober 2012 bestätigte Dr. Y, A sei mit seiner insulingestützten Medikamentation gut eingestellt; es gebe keine Probleme bezüglich Hypoglykämie, kardiovaskulären oder ophtalmologischen Auffälligkeiten. Er habe erfolgslos versucht, das Insulin durch Metaformin u.a. zu ersetzen; daher sei er wieder zur wirksamen Insulinbehandlung zurückgekehrt.
Am 19. November 2012 bestätigte das Strassenverkehrsamt die Fahreignung von A für Fahrzeuge der 2. Gruppe unter Auflagen und kündigte an, es gedenke bezüglich der 1. Gruppe (Kat. D und DE) einen Sicherungsentzug auszusprechen.
Am 28. November 2012 kündigte der Arbeitgeber A auf den 28. Februar 2013, weil er zur Ausübung seines Berufs als Buschauffeur nicht mehr geeignet sei.
Am 3. Dezember 2012 sprach das Strassenverkehrsamt gegen A einen unbefristeten Sicherungsentzug des Führerausweises für die 1. Gruppe (D und DE) aus. Eine von A letztlich eingereichte Beschwerde hiess das Bundesgericht gut.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Das Recht verlangt unter anderem, dass bei Inhabern von Führerausweisen der Kategorie D
keine erheblichen Funktionsstörungen des Magen-Darm-Systems und der Stoffwechselorgane vorliegen dürfen.
Da der Sicherungsentzug des Führerausweises einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre des Betroffenen darstellt, sind die Gründe, welche die Fahreignung ausschliessen, genau abzuklären.
Vorliegend hat das Strassenverkehrsamt die Kriterien der SGED (Schweiz. Gesellschaft für Endokrinologie und Diabetologie) angewendet. Diese Richtlinien besagen einerseits nicht, dass jede Person mit Diabetes erhebliche Funktionsstörungen des Stoffwechselsystems aufweist. Zudem besitzen die Richtlinien keine Rechtskraft. Man darf sie nicht ohne gründliche Abklärung des Einzelfalls anwenden. Zudem liegen vorliegend verschiedene ärztliche Befunde (u.a. eines Diabetologen) vor, wonach A – dessen Diabetes mit einer geringen Menge Insulin behandelt wird – zum Führen von Fahrzeugen der fraglichen Kategorie geeignet sei. Das Strassenverkehrsamt durfte daher die Richtlinien nicht schematisch auf A anwenden.
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