Arrêt du: 18 février 2002
N° de procédure: 6S.529/2001
Der knapp 12-jährige A wollte mit seiner 5-jährigen Schwester und drei Spielkameraden im Alter von 9 bis etwa 13 Jahren Würstchen grillieren. X, die Mutter von A, stellte dazu ihr Grillgerät zur Verfügung. Da sie keine Kohle besass, kauften sich die Kinder welche in einem Laden in der Nachbarschaft. Während die Kinder damit beschäftigt waren, den Grill in Betrieb zu setzen, blickte X ab und zu aus dem Fenster nach ihnen. Damit sie noch Kartonteller holen konnten, gab X ihnen den Schlüssel zu ihrem Kellerabteil. Dort entdeckten die Kinder eine Flasche Brennsprit und nahmen sie mit. In der Folge spritzte A direkt aus der Flasche Brennsprit in die Glut. Der Strahl entzündete sich. Durch die brennende Flüssigkeit erlitt ein Kind schwere Verbrennungen. Die kantonale Justiz warf X das Unterlassen ihrer Instruktions- und Aufsichtspflichten vor und sprach sie der fahrlässigen schweren Körperverletzung gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB (Strafgesetzbuch, Fassung bis Ende 2006) schuldig. Sie wurde mit Fr. 800.– gebüsst und zudem zur Zahlung des vollen Schadenersatzes sowie einer Genugtuungssumme an das geschädigte Kind verpflichtet. X beschwerte sich gegen dieses Urteil vor Bundesgericht, das den kantonalen Entscheid schützte. Ausschlaggebend für die Abweisung der Beschwerde von X war Folgendes:
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung setzt voraus, dass der Täter den erkennbaren bzw. voraussehbaren Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Tötungs- oder Körperverletzungsdelikte können auch durch Unterlassen begangen werden, sofern der Unterlassende „Garant“ ist. X war Garantin, da sie eine Gefahrenquelle geschaffen hatte, als sie ihrem Sohn und seinen Freunden einen Gartengrill zur freien Benützung überliess. Als Garantin war sie grundsätzlich dazu verpflichtet, alle erforderlichen Vorsichts- und Schutzmassnahmen vorzukehren, um die von dieser Gefahrenquelle typischerweise ausgehenden Gefahren zu bannen. Die Überlassung des Grills an die Kinder hatte für X somit qualifizierte Überwachungs- und Sicherungspflichten zur Folge. Das Bundesgericht hielt fest, es sei allgemeine Lebenserfahrung, dass Kinder im Alter von A und seinen Freunden dazu neigen würden, im Umgang mit Feuer und Brandbeschleunigern wagemutig und verantwortungslos zu sein. Deshalb entspreche eine ständige Aufsicht elementaren Aufsichtsregeln.
Obwohl die Kinder keine speziellen Erfahrungen mit dem Anzünden und Betreiben eines Grills hatten, hatte X sie weder instruiert noch aus der Nähe überwacht. Das Argument, die Kinder hätten als Pfadfinder Lagerfeuer betrieben, hielt vor Bundesgericht nicht stand: Im Pfadfinderlager seien die Kinder unter der Aufsicht von Leitern gestanden. Zudem sei es bedeutend schwieriger, Feuer mit Holzkohle in einem mobilen Grill zu entfachen, als Holzscheite auf dem Boden in Brand zu setzen. Deshalb werde beim Anfeuern eines Holzkohlegrills oft ein Brandbeschleunigungsmittel verwendet. Angesichts der damit verbundenen Risiken seien Kinder im besagten Alter nicht nur nie allein zu lassen, sondern ständig zu überwachen und gegebenenfalls zu instruieren.
X hatte durch die ungenügende Überwachung und fehlende Instruktion der Kinder ihre Sorgfaltspflicht verletzt. Da sie weder Kohle noch Anzündmittel zur Verfügung gehabt und den Kindern die Suche danach überlassen hatte, musste sie gemäss Bundesgericht damit rechnen, dass sich die Kinder auch flüssigen Brandbeschleuniger beschaffen könnten. Somit war voraussehbar, dass ein Kind Verbrennungen erleiden könnte. Wäre X ihrer Aufsichtspflicht nachgekommen, hätte der Unfall vermieden werden können. Aus diesen Gründen wurde der Schuldspruch wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung bestätigt. Da das Verschulden von X nicht leicht wog, erachtete das Bundesgericht die Busse von Fr. 800.– trotz ihrer schwierigen finanziellen Verhältnisse als ausgesprochen milde.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6S.529/2001)
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