Arrêt du: 3 mars 2004
N° de procédure: 1P.494/2003

Der Skifahrer X fuhr mit relativ kurzen Schwüngen einen Steilhang hinunter, während weiter unten auf demselben Pistenabschnitt Y auf Skis unterwegs war. Es kam zu einer Kollision, bei der Y Kopfverletzungen erlitt. Ein Zeuge hatte den Vorfall aus einiger Entfernung beobachtet.

X wurde in erster Instanz der fahrlässigen Körperverletzung für schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 1'000.- bestraft. Seine dagegen eingelegte Berufung wurde vom Obergericht abgewiesen. Daraufhin erhob X staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht. Er kritisierte die Annahme des Obergerichts, dass er von oben kommend mit der in grossen Bögen zu Tal fahrenden Y zusammen geprallt sei, als willkürlich. Vielmehr sei die Frau beim Traversieren der Piste auf gleicher Höhe seitlich in ihn hinein gefahren. Zudem hätten bei objektiver Beweiswürdigung Zweifel an seiner Schuld aufkommen müssen.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte das Urteil der Vorinstanz. Diese habe die Schilderungen des Zeugen als glaubwürdig erachten dürfen. Entgegen der Ansicht von X stehe ihre Sachverhaltsdarstellung auch nicht im Widerspruch zu Skizzen des Zeugen. Das Obergericht sei daher in vertretbarer Weise zum Ergebnis gelangt, dass X die langsamere Y von oben kommend eingeholt habe und in diese hinein gefahren sei, als sie eine Linkskurve ausführte. Gesamthaft betrachtet bestünden keine offensichtlich erheblichen oder schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Schuld von X. Das Obergericht habe weder das Willkürverbot noch die Rechtsregel „in dubio pro reo“ verletzt, als es seine Berufung abwies.

X musste nicht nur die Busse wegen fahrlässiger Körperverletzung bezahlen, sondern als unterlegener Beschwerdeführer auch die Gerichtsgebühren übernehmen sowie die obsiegende Beschwerdegegnerin Y für das Verfahren vor Bundesgericht entschädigen.

Volltext des Urteils siehe hier.

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