Arrêt du: 14 avril 2008
N° de procédure: 6B_126/2008
Sachverhalt
Am 24.9.2004, ca. 15.20 Uhr, bog X mit seinem Personenwagen bei einer Liegenschaft, ohne anzuhalten, nach rechts in die 4,5 Meter breite und mit einem Gefälle von 16% steil abfallende Ein- und Ausfahrtsrampe der dortigen Tiefgarage ein. Vom Fahrersitz aus war es ihm nicht möglich, die vor ihm liegende Strassenfläche vollständig einzusehen, und er konnte deshalb den sich auf der Rampe aufhaltenden rund 90 Zentimeter grossen, knapp 2-jährigen Knaben A nicht wahrnehmen. Dieser wurde in der Folge vom Fahrzeug von X erfasst und schwer verletzt.
Prozessgeschichte
In erster Instanz wurde X namentlich der fahrlässigen schweren Körperverletzung schuldig befunden und mit einer Busse von Fr. 1'500. –, bedingt löschbar nach einer Probezeit von einem Jahr bestraft. X zog dieses Urteil bis ans Bundesgericht weiter.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde von X aus folgenden Gründen ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Eine direkte Anwendung des SVG (Strassenverkehrsgesetz) und der VRV (Verkehrsregelnverordnung) kam in diesem Fall nicht in Betracht, da die Ein- und Ausfahrtsrampe zur Tiefgarage nur mittels Fernbedienung geöffnet werden konnte und damit nicht jedermann offenstand. Auch wenn der Geltungsbereich des SVG auf öffentliche Strassen beschränkt ist (Art. 1 Abs. 1 SVG), stand gemäss Bundesgericht einer analogen Heranziehung dieser Bestimmungen zur Konkretisierung der geltenden Sorgfaltspflichten nichts entgegen.
Art. 32 Abs. 1 SVG statuiert, die Geschwindigkeit sei stets den Umständen anzupassen, namentlich den Besonderheiten von Fahrzeug und Ladung, sowie den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Wo das Fahrzeug den Verkehr stören könnte, ist langsam zu fahren und nötigenfalls anzuhalten, namentlich vor unübersichtlichen Stellen, vor nicht frei überblickbaren Strassenverzweigungen sowie vor Bahnübergängen. Daraus folgt, dass der Fahrzeugführer eine Verkehrsfläche nicht ohne anzuhalten befahren darf, wenn er diese nicht überblicken kann. X habe die ihm obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt und gegen Art. 32 Abs. 1 SVG verstossen. Es wäre ihm ohne weiteres möglich gewesen, vor dem Befahren der Rampe durch Aussteigen aus dem Auto oder allenfalls durch den Beizug einer Hilfsperson zu überprüfen, ob die zu befahrende Fläche frei von Hindernissen sei. Solche Vorkehrungen zu verlangen, sei weder unverhältnismässig noch lebensfremd. Das Aussteigen aus dem Auto oder der Beizug einer Hilfsperson wären vielmehr geeignet, notwendig und zumutbar gewesen, um den sich aus der Sichtbeschränkung ergebenden Gefahren zu begegnen. Da X unmittelbar bevor er zur Tiefgarage abgebogen sei, ein anderes Kleinkind sowie zwei miteinander sprechende Frauen mit einem Kinderwagen gesehen habe, habe er mit weiteren Kleinkindern rechnen müssen. Das Verhalten der den Knaben A beaufsichtigenden Tagesmutter vermöge diesen adaequaten Kausalzusammenhang nicht zu unterbrechen. Daher verstosse die Verurteilung von X wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung nicht gegen Bundesrecht.
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