Arrêt du: 1 juillet 2008
N° de procédure: 6B_377/2008
Sachverhalt
Im April 2002 wurde der 96-jährige Rentner O bei einer Kreuzung von einem Tram erfasst, als er an seinem Stock gehend einen Fussgängerstreifen überquerte. Er verstarb an den Folgen seiner Verletzungen. Der verantwortliche Tramchauffeur X hatte den Fussgänger nicht bzw. zu spät gesehen.
Prozessgeschichte
Der Tramchauffeur X wurde im April 2007 in erster Instanz vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung freigesprochen.
Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft hin wurde dieses Urteil aufgehoben und X kantonal letztinstanzlich der fahrlässigen Tötung von O für schuldig befunden. Als Strafe sprach das Gericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten sowie eine Busse von Fr. 1'000.– aus. Begründet wurde der Schuldspruch damit, X habe den Rentner wegen Unaufmerksamkeit übersehen. O habe sich nicht etwa leichtfertig auf den Zebrastreifen begeben und, wie die erste Instanz angenommen hatte, das Vortrittsrecht des Trams missachtet, sondern sich bereits 5-6 Schritte (2,6 Meter) vom Trottoir entfernt befunden, als das Tram sich näherte. Er habe das Überqueren der Strasse schon einige Zeit vor Heranfahren des Trams in Angriff genommen, sich jedoch seinem Alter entsprechend langsam bewegt. X hingegen war der Meinung, der Unfall sei einzig auf das Fehlverhalten des Rentners zurückzuführen, ihm selbst könne keine Sorgfaltspflichtverletzung vorgeworfen werden. Er beschwerte sich gegen das Urteil vergeblich vor Bundesgericht.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Gemäss Art. 48 SVG (Strassenverkehrsgesetz) gelten die Verkehrsregeln auch für Strassenbahnen, soweit dies mit Rücksicht auf die Besonderheiten dieser Fahrzeuge, ihres Betriebes und der Bahnanlagen möglich ist. Folglich müssen auch Tramchauffeure ihre ganze Aufmerksamkeit dem Verkehr zuwenden und Art. 26 Abs. 2 SVG beachten. Danach sind Verkehrsteilnehmer gegenüber Kindern, Gebrechlichen und alten Leuten zu besonderer Vorsicht verpflichtet, ebenso, wenn Anzeichen dafür bestehen, dass ein Strassenbenützer sich nicht richtig verhalten wird.
Es sei keinesfalls harmlos, sich auf Tramschienen aufzuhalten, hielt das Bundesgericht fest. Unter Umständen könne man sich dadurch wegen Störung des Eisenbahnverkehrs strafbar machen. Fussgänger müssten deshalb den Schienenbereich vorsichtig betreten und sich angesichts der beschränkten Bremsmöglichkeit von Trams bewusst sein, dass der Chauffeur ihnen nur in Ausnahmefällen das Überqueren der Fahrbahn ermöglichen könne. Doch mit der erforderlichen Aufmerksamkeit hätte X den Rentner, der schon einige Zeit vor Heranfahren des Trams mit der Überquerung des Fussgängerstreifens begonnen hatte, nicht übersehen. Zudem wäre X angesichts des hohen Alters des Opfers sowie den Anzeichen für dessen Fehlverhalten zu besonderer Vorsicht verpflichtet gewesen. Unter diesen Umständen wiege das Verhalten des Rentners nicht derart schwer, dass es als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache für seinen Tod erscheine und die Sorgfaltspflichtverletzung von X derart in den Hintergrund rücke, dass der Kausalzusammenhang unterbrochen worden sei. Folglich habe X den Tod von O verursacht und sei zu Recht der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden worden.
Damit wies das die Beschwerde von X vollumgänglich ab und bestätigte das kantonale Urteil.
(Prozess-Nr. des Bundesgerichts 6B_377/2008)
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