Arrêt du: 7 mars 2018
N° de procédure: 1C_384/2017

Sachverhalt
Am Nachmittag des 15. Juni 2016 ging A nach dem Konsum von Alkohol in den Garten einer benachbarten Liegenschaft, hob dort eine zur Dekoration liegende Stosskugel auf und warf diese gegen die Hauswand. Ein Sachschaden entstand nicht. Dem Vorfall ging ein längerer Nachbarschaftsstreit voraus. A führte aus, sie sei zum Nachbarhaus hinübergegangen, weil ein Kind geschrien habe. Die Nachbarin verständigte die Kantonspolizei Zürich, welche A am selben Tag in deren Haus aufsuchte und befragte.

Prozessgeschichte
Die Kantonspolizei erstattete dazu am 22. Juli 2016 einen Bericht; darin äusserte sie ernsthafte Zweifel an der Fahrtüchtigkeit von A.

A rekurrierte gegen die Verfügung an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Diese wies den Rekurs am 13. Januar 2017 ab, soweit sie ihn nicht als gegenstandslos beurteilte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hiess die von A gegen den Rekursentscheid erhobene Beschwerde mit Urteil vom 24. Mai 2017 gut. Damit hob es die Anordnung zur Abklärung der Fahreignung auf. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich beantragt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juli 2017, das Urteil des Verwaltungsgerichts aufzuheben. A und das Verwaltungsgericht ersuchen um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Strassen ASTRA stellt in der Vernehmlassung vom 5. Oktober 2017 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.

Das Strassenverkehrsamt hat am 12. Dezember 2017 das Bundesgericht unter Beilage der Polizeiakten informiert, dass A am 27. November 2017 einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand gelenkt habe. Insoweit werde ein Verfahren zum Warnungsentzug eingeleitet.

Das Bundesgericht hat die Beschwerde gutgeheissen, das Urteil des Vewaltungsgerichts aufgehoben und die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung bestätigt.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
Am 27. November 2017 hat sich gezeigt, dass A den Genuss von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr nicht zu trennen vermochte. Sie hat nicht bestritten, an jenem Tag einen Personenwagen in angetrunkenem Zustand gelenkt zu haben, wobei die polizeilich durchgeführte Atemalkoholprobe eine Blutalkoholkonzentration von 1,32 Gewichtspromillen ergab. Zwar trifft es zu, dass dieses Untersuchungsergebnis unterhalb des Werts von 1,6 Gewichtspromillen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. a SVG (Strassenverkehrsgesetz) liegt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass die Vorinstanz bei A einen Mischkonsum von Alkohol und Benzodiazepinen festgestellt hat. A bringt vor, es wäre mutmasslich nicht zum Vorfall vom 27. November 2017 gekommen, wenn sie im damaligen Zeitpunkt ihre Medikamente in der üblichen Dosis gehabt hätte. Der Umstand, dass A verhindert ist, die geeigneten Medikamente rechtzeitig einzunehmen, kann jedoch wieder eintreten, ohne dass sie es zu vertreten hätte. Ausserdem hat A bei den Vorfällen vom 15. Juni 2016 und 27. November 2017 nach der Alkoholeinnahme - trotz der allfälligen Absicht, schlafen zu gehen - beachtliche Aktivitäten ausser Haus unternommen; die Annahme der Vorinstanz, dass A Alkohol nur einnehme, um so Schlaf zu finden, wird dadurch widerlegt. In einer Gesamtwürdigung bestehen jedenfalls seit dem Vorfall vom 27. November 2017 konkrete Anzeichen dafür, dass A keine Gewähr dafür bietet, den Konsum von Alkohol und die Teilnahme am Strassenverkehr ausreichend zu trennen. Mithin gibt es hinreichende Anhaltspunkte, die Zweifel an der Fahreignung von A zu wecken vermögen. Die Aufhebung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung durch die Vorinstanz erweist sich demzufolge als bundesrechtswidrig.

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