Arrêt du: 2 mai 2007
N° de procédure: 1C_47/2007

Sachverhalt
Am 1. Juli 2006 wurde X (geb. 16. Januar 1922) in Grenchen in einen Verkehrsunfall verwickelt. Mit Strafverfügung vom 25. September 2006 wurde er wegen Verletzung von Verkehrsregeln durch Missachten des Rechtsvortritts sowie Mangel an Aufmerksamkeit zu einer Busse von Fr. 250.-- verurteilt. Diese Strafverfügung ist in Rechtskraft erwachsen.

Prozessgeschichte
Am 1. September 2006 eröffnete die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons, Abteilung Administrativmassnahmen im Strassenverkehr, ein Administrativverfahren gegen X zur Abklärung seiner Fahreignung. Am 13. September 2006 verfügte es die Zuweisung zu einer Kontrollfahrt.

Gegen diese Verfügung erhob X Beschwerde, die abgewiesen wurde. X gelangte letztlich ans Bundesgericht, welches seine Beschwerde ebenfalls abwies.

Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts

  • Gemäss Art. 29 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung) kann zur Abklärung der notwendigen Massnahmen eine Kontrollfahrt angeordnet werden, wenn Bedenken über die Eignung eines Fahrzeugführers bestehen. Wie das Bundesgericht bereits entschieden hat, kann eine Kontrollfahrt insbesondere auch angeordnet werden um abzuklären, ob ein älterer, verkehrsauffällig gewordener Fahrzeuglenker noch als geeignet erscheint (BGE 127 II 129 E. 3a S. 130 f. und E. 3d S. 132).
  • Im vorliegenden Fall wurde der (damals 84-jährige) X in einen Unfall verwickelt, den er durch Missachten des Rechtsvortritts sowie Mangel an Aufmerksamkeit zumindest mitverschuldet hat. Dies wurde mit Strafverfügung rechtskräftig festgestellt und wird auch von X nicht bestritten. Das Verwaltungsgericht hat festgehalten, dass diese Verkehrsregelverletzungen möglicherweise auf einen altersbedingten Leistungsabfall von X hinweisen und deshalb geeignet sind, gewisse Zweifel an der Fahrfähigkeit von X aufkommen zu lassen, welche die Anordnung einer Kontrollfahrt rechtfertigen.
  • Die dagegen erhobenen Rügen von X sind offensichtlich unbegründet: Zwar besteht keine grundsätzliche Vermutung, wonach sich ältere Personen nicht mehr als Fahrzeugführer eignen; aus diesem Grund kann eine Kontrollfahrt nicht ausschliesslich aufgrund des Alters angeordnet werden (BGE 127 II 129 E. 3d S. 132). Andererseits dürfen aber die Anforderungen an die Anordnung einer Kontrollfahrt nicht überspannt werden, handelt es sich doch um eine den Betroffenen nicht übermässig belastende Massnahme, die dem Schutz wichtiger Rechtsgüter (Leib und Leben der anderen Verkehrsteilnehmer) dient und auch im Interesse des Fahrzeugführers selbst liegt (BGE 127 II 129 E. 3c S. 132). Insofern genügt es, wenn ein älterer Fahrzeuglenker durch Fahrfehler auffällig geworden ist, die auf einem altersbedingten Leistungsabfall beruhen können. Dies ist bei mangelnder Aufmerksamkeit und dem Missachten der Rechtsvorfahrt zu bejahen. Ob tatsächlich ein altersbedingter Leistungsabfall vorliegt, der das sichere Führen eines Motorfahrzeugs beeinträchtigt, soll mittels der Kontrollfahrt gerade abgeklärt werden.

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