Arrêt du: 28 octobre 2008
N° de procédure: 6B_520/2008
Sachverhalt
Im November 2005, kurz vor 18 Uhr, wollte die 14-jährige O mit ihrem Fahrrad bei regem Verkehr eine Strasse überqueren. Dabei wurde sie von dem durch X gelenkten Personenwagen erfasst und rund 36 Meter in das neben der Strasse liegende Feld geschleudert. Sie erlag noch auf der Unfallstelle ihren schweren Verletzungen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf diesem Strassenabschnitt beträgt 80 km/h.
Gemäss Unfallgutachten betrug die Kollisionsgeschwindigkeit mindestens 90 km/h.
Prozessgeschichte
Im April 2008 wurde X kantonal letztinstanzlich der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden und mit 9 Monaten Gefängnis bestraft. Der bedingte Strafvollzug wurde mit Hinweis auf die ungünstigen Prognosen nicht gewährt. X war nämlich bereits wegen grober Verkehrsregelverletzung vorbestraft. Zudem war ihm der Führerausweis schon sieben Mal wegen Tempoexzessen entzogen worden. X beschwerte sich gegen den seiner Meinung nach willkürlichen Entscheid vor Bundesgericht und beantragte einen Freispruch. Das Bundesgericht wies seine Beschwerde ab.
Für die Prävention entscheidende Erwägungen des Bundesgerichts
X hatte im erstinstanzlichen Verfahren den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung anerkannt und zugegeben, "wohl etwa 10 km/h zu viel drauf gehabt zu haben". Mit seinem Geständnis hatte er die im Unfallgutachten gemachte Temposchätzung (mindestens 90 km/h) bestätigt. Daher erachtete das Bundesgericht den Vorwurf, das kantonale Gericht habe mit seinen Feststellungen zur Geschwindigkeit das Willkürverbot und die Unschuldsvermutung missachtet, als unbegründet.
Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung setzt die Verletzung einer Sorgfaltspflicht voraus. Das Mass der gebotenen Sorgfalt im Strassenverkehr lässt sich insbesondere aus den Bestimmungen des Strassenverkehrsrechts ableiten. Nach Art. 32 Abs. 1 SVG (Strassenverkehrsgesetz) ist die Geschwindigkeit stets den Umständen anzupassen, insbesondere den Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen. Art. 4 VRV (Verkehrsregelnverordnung) verpflichtet den Fahrzeugführer, nur so schnell zu fahren, dass er innerhalb der überblickbaren Strecke halten kann. Er muss die Geschwindigkeit mässigen und notfalls halten, wenn Kinder im Strassenbereich nicht auf den Verkehr achten. Gemäss Art. 4a Abs. 1 lit. b VRV beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen ausserorts 80 km/h.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung von 10 km/h sei an sich schon pflichtwidrig, hielt das Bundesgericht fest. Abgesehen davon hätte X angesichts der Sichtverhältnisse in der einsetzenden Dämmerung und des regen Verkehrs langsamer als die maximal zulässigen 80 km/h fahren müssen. Er sei daher zu Recht der fahrlässigen Tötung für schuldig befunden worden, bestätigte das Bundesgericht das Urteil der Vorinstanz und wies die Beschwerde von X vollumfänglich ab.
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